Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte beitragspflichtig
Bisher hatte es das BAG für zulässig gehalten, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erst ab Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben. Diese Ansicht vertritt