„Auffang-Versicherungspflicht" für ausländische Arbeitnehmer
Ausländische Arbeitnehmer, die ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, unterliegen grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Versicherungs- und beitragsrechtlich sind keine Besonderheiten