Eckpunkte der neuen Brückenteilzeit

Die neue Brückenteilzeit ermöglicht Arbeitnehmern in Unternehmen, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren. Gleichzeitig wurde mit der Brückenteilzeit das Rückkehrrecht von Teil- in Vollzeit
zum 01.01.2019 verankert (§ 9a TzBfG):

  • Eckpunkte der neuen Brückenteilzeit

In Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern können Arbeitnehmer künftig eine vorübergehende Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen. In Unternehmen mit bis zu 45 Arbeitnehmern gilt der Anspruch auf Brückenteilzeit nicht.
Unternehmen zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern müssen nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren (Zumutbarkeitsregelung).
Ab 200 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Brückenteilzeit uneingeschränkt gewähren.

Voraussetzung für den Anspruch auf befristete Teilzeit ist stets, dass der Arbeitnehmer bereits seit mehr als sechs Monaten in dem Unternehmen beschäftigt ist.
Der neue Anspruch ist nicht an bestimmte Gründe wie z. 8. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen auf Seiten des Arbeitnehmers gebunden.

Unternehmen können das Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen (§ 9a Abs. 2 TzBfG).
Unternehmen zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern können auch ablehnen, wenn sie bereits jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewährt haben.

Die Reduzierung der Arbeitszeit ist für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitpunkt von einem Jahr bis zu fünf Jahren möglich. Nur durch Tarifvertrag können diese Zeitfenster zu Ungunsten der Arbeitnehmer eingeschränkt werden.

Praxistipp: Während der Brückenteilzeit ist keine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich.

Nach der Brückenteilzeit kehren die Beschäftigten auf ihre ursprüngliche Arbeitszeit zurück.

  • Grundsatz: Eine erneute zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen.
    Ausnahme 1: Der Arbeitnehmer kann eine Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung berechtigt abgelehnt hat.
    Ausnahme 2: Hat der Arbeitgeber den Antrag aufgrund der Zumutbarkeitsregelung berechtigterweise abgelehnt, kann der Arbeitnehmer den Antrag frühestens nach einem Jahr nach der Ablehnung erneut stellen.

Der Arbeitnehmer muss den Antrag in Textform unter Angabe von Umfang und Zeitraum der Reduzierung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn stellen.
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht spätestens einen Monat vor dem beantragten Beginn schriftlich ab, gilt der Antrag als genehmigt.

Verlängerung der Arbeitszeit von sonstigen Teilzeitbeschäftigten
Das Gesetz zur Brückenteilzeit regelt auch die Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten. Bei der Besetzung eines entsprechenden freien Ar¬beitsplatzes muss der Arbeitgeber bei ihm beschäftigte Teilzeitkräfte bevorzugt berücksichtigen. Er kann den Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit ablehnen. Dazu muss er nun darlegen, dass es keine freie Stelle gibt oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleichermaßen geeignet ist wie andere Bewerber.

 

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