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		<title>Prüfhilfen der Minijobzentrale</title>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 May 2026 05:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Rahmen der SV-Prüfungen gibt es ja immer wieder „Probleme“ mit den Minijobs/kurzfristig Beschäftigten/ der Berufsmäßigkeit etc. Die Minijobzentrale hilft hier mit Schaubilder und Prüfhilfen &#8211; Minijob-Zentrale bei unklaren Fällen. Besondere Unterstützung bieten oftmals beim Einsatz von ausländischen Kräften die Fragebögen für ausländische Saisonmitarbeiter Die Fragebogen sind in Deutsch und der jeweiligen Landessprache der Mitarbeitenden, [&#8230;]</p>
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<p>Im Rahmen der SV-Prüfungen gibt es ja immer wieder „Probleme“ mit den Minijobs/kurzfristig Beschäftigten/ der Berufsmäßigkeit etc.</p>



<p>Die Minijobzentrale hilft hier mit <a href="https://www.minijob-zentrale.de/DE/service/schaubilder-und-pruefhilfen/schaubilder-und-pruefhilfen_node.html" target="_blank" rel="noopener">Schaubilder und Prüfhilfen &#8211; Minijob-Zentrale</a> bei unklaren Fällen.</p>



<p>Besondere Unterstützung bieten oftmals beim Einsatz von ausländischen Kräften die <strong>Fragebögen für ausländische Saisonmitarbeiter</strong></p>



<p>Die Fragebogen sind in Deutsch und der jeweiligen Landessprache der Mitarbeitenden, zu finden unter:</p>



<p><a href="https://www.minijob-zentrale.de/DE/fuer-gewerbetreibende/Formulare_und_Downloads" target="_blank" rel="noopener">Broschüren, Formulare &amp; Downloads &#8211; Minijob-Zentrale</a></p>



<p>Ganz unten finden sich die:</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="763" height="881" src="https://personal-experts.com/wp-content/uploads/2026/04/image.gif" alt="" class="wp-image-11753"/></figure>



<p>Diese helfen insbesondere für Mitarbeitende mit schlechten deutschen Sprachkenntnissen sehr.</p>
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		<title>Was bedeutet „Aufhebung der Befreiung“ im Minijob?</title>
		<link>https://personal-experts.com/was-bedeutet-aufhebung-der-befreiung-im-minijob/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Apr 2026 05:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab 01. Juli 2026 gilt die neue Regelung: Minijobberinnen und Minijobber können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet: Minijobberinnen und Minijobber sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. So erwerben sie wieder wertvolle Ansprüche in der Rentenversicherung. Minijobberinnen und Minijobber [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Ab 01. Juli 2026 gilt die neue Regelung: Minijobberinnen und Minijobber können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet: Minijobberinnen und Minijobber sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. So erwerben sie wieder wertvolle Ansprüche in der Rentenversicherung.</p>



<p>Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie zahlen grundsätzlich bei einer Beschäftigung im gewerblichen Bereich einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent (13,6 Prozent bei einer Beschäftigung im Privathaushalt) des Verdienstes. ABER: Beschäftigte können auf die Zahlung des Eigenanteils auch verzichten und dies selbst entscheiden. Sie verzichten damit aber auch auf vollwertige Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Dafür stellen sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber.</p>



<p>Bisher galt: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden. Ab dem 1. Juli 2026 wird dies nun ermöglicht.</p>



<p><strong>Welche Voraussetzungen und Fristen gelten für die Aufhebung der Befreiung?</strong></p>



<p>Minijobberinnen und Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen, ein Muster dazu finden Sie in den Geringfügigkeitsrichtlinien in der Anlage auf Seite 140.</p>



<p>Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Ebenso melden sie die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht.</p>



<p>Wichtig: Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Sie gilt immer nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.</p>



<p><strong>Beispiel für die Aufhebung der Befreiung in der Rentenversicherung:</strong></p>



<p>Ein Minijobber hat sich zu Beginn seines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun beantragt er die Aufhebung der Befreiung bei seiner Arbeitgeberin. Der Antrag geht am 20. September bei der Arbeitgeberin ein.</p>



<p>Die Arbeitgeberin muss den Antrag auf Aufhebung der Befreiung mit dem Eingangsdatum in den Entgeltunterlagen des Minijobbers dokumentieren.</p>



<p>Die Arbeitgeberin informiert die Minijob-Zentrale wie folgt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Arbeitgeberin meldet den Minijob (Beitragsgruppe „5 – Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung“ mit dem Abgabegrund „32 – Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“) zum 30. September ab.</li>



<li>Anschließend meldet sie den Minijob zum 1. Oktober (Beitragsgruppe „1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung“ mit dem Abgabegrund „12 – Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“) wieder an.</li>
</ul>



<p>Ab dem 1. Oktober ist der Minijobber wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt den Eigenanteil zur Rentenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Beitragsnachweise entsprechend anzupassen.</p>



<p><strong>Worauf ist bei der Aufhebung der Befreiung zu achten?</strong></p>



<p>Es gibt einige wichtige Punkte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li><strong>Dauer der Wirksamkeit:</strong> Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf der Aufhebung ist nicht möglich.</li>



<li><strong>Regelung für mehrere Minijobs:</strong> Haben Beschäftigte mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Das heißt: Die Aufhebung der Befreiung gilt für alle Beschäftigungen. Alle Arbeitgeber müssen der Minijob-Zentrale den Wechsel der Beitragsgruppe melden.</li>



<li><strong>Minijob und Altersvollrente:</strong> Minijobberinnen und Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind vom Gesetz her rentenversicherungsfrei. Eine Aufhebung der Befreiung ginge somit ins Leere. Sie können jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten und sich für die Zahlung ihres Beitragsanteils zur Rentenversicherung entscheiden.</li>



<li><strong>Berufsständische Versorgungseinrichtungen:</strong> Auch Minijobberinnen und Minijobber, die einer <a href="https://magazin.minijob-zentrale.de/versorgungswerk-minijobber/" target="_blank" rel="noopener">berufsständischen Versorgungseinrichtung</a> angehören, können die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.</li>
</ol>



<p>Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bietet Minijobberinnen und Minijobbern mehr Flexibilität in der Entscheidung, ob sie in die Rentenversicherung einzahlen möchten oder nicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale melden.</p>



<div data-wp-interactive="core/file" class="wp-block-file"><object data-wp-bind--hidden="!state.hasPdfPreview" hidden class="wp-block-file__embed" data="https://personal-experts.com/wp-content/uploads/2026/04/Geringfuegigkeits-Richtlinien-2026-1.pdf" type="application/pdf" style="width:100%;height:600px" aria-label="Einbettung von Geringfügigkeits-Richtlinien 2026."></object><a id="wp-block-file--media-e3310e8a-53e0-47f6-9acf-7198f5ab4ac8" href="https://personal-experts.com/wp-content/uploads/2026/04/Geringfuegigkeits-Richtlinien-2026-1.pdf">Geringfügigkeits-Richtlinien 2026</a><a href="https://personal-experts.com/wp-content/uploads/2026/04/Geringfuegigkeits-Richtlinien-2026-1.pdf" class="wp-block-file__button wp-element-button" aria-describedby="wp-block-file--media-e3310e8a-53e0-47f6-9acf-7198f5ab4ac8" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Meldungen im März: Diese Fristen sollten Arbeitgeber beachten</title>
		<link>https://personal-experts.com/meldungen-im-maerz-diese-fristen-sollten-arbeitgeber-beachten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 2026 05:31:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als Arbeitgeber müssen ganzjährig verschiedenste Meldungen an die Sozialversicherung abgegeben werden. Im März stehen dabei gleich drei davon an: Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 Einmalzahlungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt werden, sind beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzurechnen – sofern die anteilige Beitragsbemessungsgrenze im laufenden Jahr überschritten wird. Hier greift die sogenannte&#160;Märzklausel. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Als Arbeitgeber müssen ganzjährig verschiedenste Meldungen an die Sozialversicherung abgegeben werden. Im März stehen dabei gleich drei davon an:</p>



<p><strong>Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54</strong></p>



<p>Einmalzahlungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt werden, sind beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzurechnen – sofern die anteilige Beitragsbemessungsgrenze im laufenden Jahr überschritten wird. Hier greift die sogenannte&nbsp;Märzklausel. Diese ist eine wichtige Regelung im deutschen Sozialversicherungsrecht, die in § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgelegt ist. Sie betrifft die Einmalzahlungen von Arbeitnehmenden und wie sie die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen beeinflussen.</p>



<p>Die Hauptfunktion der Märzklausel besteht darin, eine faire Verbeitragung von Einmalzahlungen zu gewährleisten. Da in Deutschland Beitragsbemessungsgrenzen existieren, könnte es ohne diese Regelung dazu kommen, dass Arbeitnehmer mit hohen Einmalzahlungen in einzelnen Monaten diese Grenzen überschreiten und somit nicht der vollen Beitragspflicht unterliegen. Das würde eine bewusste Steuerung und vor allem Reduzierung der Beiträge nach sich ziehen.</p>



<p>Die Märzklausel legt daher fest, dass eine&nbsp;Einmalzahlung, die in der Zeit von Januar bis März eines Jahres geleistet wird, dem Vorjahr zugeordnet wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li>Beschäftigungsverhältnis im Vorjahr: Der Arbeitnehmende muss bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.</li>



<li>Höhe der Einmalzahlung und Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Die Einmalzahlung überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze im Monat der Auszahlung sowie die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.</li>
</ol>



<p>Die Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) wird für die Prüfung der Märzklausel auf die Monate von Januar eines Jahres bis einschließlich dem Auszahlungsmonat der Einmalzahlung heruntergerechnet. Ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Tagen berücksichtigt.&nbsp;Die Formel zur Berechnung lautet:&nbsp;(Jahres-BBG x Tage) / 360</p>



<p>Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird die anteilige Jahres-BBG zur Krankenversicherung berücksichtigt, während für versicherungsfreie Beschäftigte die anteilige Jahres-BBG zur Rentenversicherung herangezogen wird.</p>



<p>Ein Beispiel wird hier helfen, dies besser zu verstehen: Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer erhält im Februar 2026 eine Bonuszahlung von 7.000 Euro, während sein reguläres Monatsgehalt 5.300 Euro beträgt.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Arbeitsentgelt Februar: 5.300 Euro</li>



<li>Einmalzahlung Februar: 7.000 Euro</li>



<li>Gesamteinnahmen: 12.300 Euro</li>



<li>Monatliche BBG 2026: 5.812,50 Euro</li>
</ul>



<p>Da die Gesamteinnahmen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, würde nur ein Teil der Einmalzahlung verbeitragt werden. In diesem Fall wären es lediglich 512,50 Euro. Daher wird im nächsten Schritt die Summe der Arbeitsentgelte ab Januar 2026 bis zum Auszahlungsmonat der Einmalzahlung mit der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze betrachtet.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Arbeitsentgelt Januar: 5.300 Euro</li>



<li>Arbeitsentgelt Februar: 5.300 Euro</li>



<li>Einmalzahlung Februar: 7.000 Euro</li>



<li>Gesamteinnahmen: 17.600 Euro</li>



<li>Anteilige Jahres-BBG: (69.750 Euro x 60 Tage) / 360 Tage = 11.625 Euro</li>
</ul>



<p>Die Summe der Einnahmen überschreitet ebenfalls die anteilige Jahres-BBG 2026. Die Einmalzahlung unterliegt somit der Märzklausel und wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (2025) zugeordnet. In diesem Fall würden lediglich 1.025 Euro der Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegen.</p>



<p>Der letzte Entgeltabrechnungszeitraum ist in der Regel der Dezember. Nun wird ermittelt, ob die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Zuordnungsmonats Dezember 2025 überschreitet sowie die anteilige Jahres-BBG 2025. Das monatliche Arbeitsentgelt betrug auch in 2025 gleichbleibend 5.300 Euro.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Arbeitsentgelt Dezember: 5.300 Euro</li>



<li>Einmalzahlung aus Februar: 7.000 Euro</li>



<li>Gesamteinnahmen: 12.300 Euro</li>



<li>Monatliche BBG 2025: 5512,50 Euro</li>



<li>Arbeitsentgelt Summe 2025: 63.600 Euro (12 Monate x 5.300 Euro)</li>



<li>Jahres-BBG 2025: 66.150 Euro (12 Monate x 5512,50 Euro)</li>



<li>Differenz: 2.550 Euro</li>
</ul>



<p>Von der Einmalzahlung aus Februar 2026 von 7.000 Euro werden also 2.550 Euro verbeitragt. Der Rest der Einmalzahlung (4.450 Euro) bleibt beitragsfrei.</p>



<p>Auch wenn die Einmalzahlung nicht vollständig beitragspflichtig ist, wird doch ein höherer Anteil verbeitragt, als wäre die Einmalzahlung dem Februar 2026 zugeordnet geblieben.</p>



<p>Unter bestimmten Gegebenheiten kann die Zuordnung einer Einmalzahlung zum Vorjahr auch dazu führen, dass ein geringerer Anteil der Einmalzahlung beitragspflichtig ist, als wenn die Zuordnung im Auszahlungsmonat des laufenden Jahres verblieben wäre. In diesen Fällen bleibt die Einmalzahlung jedoch dem Vorjahr zugeordnet und wird nicht im Rahmen einer Vergleichsberechnung wieder dem laufenden Jahr zugeordnet.<br>&nbsp;</p>



<p>Da in diesen Fällen die Jahresmeldung für das Vorjahr in der Regel bereits übermittelt wurde, ist die betreffende Einmalzahlung gesondert zu melden – und zwar als Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 an die Rentenversicherung.</p>



<p><strong>Jahresmeldung für die Künstlersozialabgabe&nbsp;</strong></p>



<p>Unternehmen, die Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben, sind verpflichtet, eine Sozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Die Höhe der Abgabe variiert je nach Jahr. Von der Abgabe befreit sind Unternehmen, deren Gesamtauftragsvolumen für Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr eine festgelegte Grenze (2025: 700 Euro / 2026: 1.000 Euro) nicht überschreitet. Liegt der Betrag unter dieser Grenze, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Abgabe.</p>



<p>Die Jahresmeldung für das Vorjahr muss bis zum 31. März bei der KSK eingereicht werden – entweder auf dem offiziellen Vordruck oder bequem online über die Website der Künstlersozialkasse.</p>



<p><strong>Schwerbehindertenanzeige</strong></p>



<p>Die Schwerbehindertenanzeige gilt nur für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, da sie verpflichtet sind, eine bestimmte Anzahl Schwerbehinderter zu beschäftigen. Die Anzahl richtet sich nach der Mitarbeiteranzahl im Unternehmen. Wird die Quote nicht erreicht, müssen diese Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe für jede unbesetzte Stelle zahlen. Die Meldung muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der Agentur für Arbeit abgegeben werden.&nbsp;</p>



<p><strong>Folgende Angaben sind erforderlich:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zahl der relevanten Arbeitsplätze</li>



<li>Zahl der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen,</li>



<li>Höhe der Ausgleichsabgabe</li>
</ul>



<p>Die Ausgleichsabgabe muss ebenfalls bis zum 31. März an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt überwiesen werden.</p>



<p>Die Meldung an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt entweder auf den amtlichen Vordrucken oder digital über die Anwendung&nbsp;<a href="https://www.iw-elan.de/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">IW-Elan</a>.</p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>FAQs zur Aktivrente 2026</title>
		<link>https://personal-experts.com/faqs-zur-aktivrente-2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Feb 2026 06:16:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Heißt ersehnt und am 06.02. erschienen, die FAQs zur Aktivrente, zu finden unter: Bundesfinanzministerium &#8211; Fragen und Antworten zur Aktivrente Neben den grundlegenden Sachverhalten sind auch Details geklärt. Hier die wichtigsten Punkte: 1. Was ist die Aktivrente überhaupt? Die Aktivrente ist kein neues Rentenmodell, sondern ein steuerlicher Freibetrag für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://personal-experts.com/faqs-zur-aktivrente-2026/">FAQs zur Aktivrente 2026</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://personal-experts.com">Personal Experts Blog</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Heißt ersehnt und am 06.02. erschienen, die FAQs zur Aktivrente, zu finden unter:</p>



<p><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzministerium &#8211; Fragen und Antworten zur Aktivrente</a></p>



<p>Neben den grundlegenden Sachverhalten sind auch Details geklärt. Hier die wichtigsten Punkte:</p>



<p>1. Was ist die Aktivrente überhaupt?</p>



<p>Die Aktivrente ist kein neues Rentenmodell, sondern ein steuerlicher Freibetrag für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten.<br>Bis zu 2.000 € pro Monat (24.000 € pro Jahr) aus abhängiger Beschäftigung bleiben steuerfrei.</p>



<p>2. Ab wann gilt die Aktivrente?</p>



<p>Ab 01.01.2026: Sie gilt für Arbeitslohn, der ab diesem Datum zufließt – nicht rückwirkend.</p>



<p>3. Wer kann die Aktivrente nutzen?</p>



<p>✔ Arbeitnehmer<br>✔ Regelaltersgrenze erreicht<br>✔ sozialversicherungspflichtige Beschäftigung</p>



<p>kurz gesagt: klassischer Arbeitnehmer im Rentenalter.</p>



<p>Sie ist nicht anwendbar für Selbstständige, Beamte, Minijobber, Personen vor der Regelaltersgrenze, auch wenn sie bereits eine Rente erhalten.</p>



<p>4. Muss ich bereits Rente beziehen?</p>



<p>Nein. Es reicht, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist. Ob tatsächlich eine Altersrente bezogen wird oder nicht, ist unerheblich.</p>



<p>5. Wie wirkt sich die Aktivrente im Lohnsteuerabzug aus?</p>



<p>Der Freibetrag wird monatlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>bis 2.000 € → steuerfrei</li>



<li>darüber hinaus → normal steuerpflichtig</li>
</ul>



<p>Wichtig:&nbsp; er erfolgt kein Übertrag nicht genutzter Beträge in andere Monate.</p>



<p>6. Gilt die Aktivrente bei mehreren Arbeitgebern?</p>



<p>Nein, nur einmal. Bei mehreren Jobs darf die Aktivrente nur bei einem Arbeitgeber angewendet werden. Der Arbeitnehmer muss festlegen, welcher Arbeitgeber das ist.</p>



<p>7. Fallen trotz Steuerfreiheit Sozialabgaben an?</p>



<p>Ja – teilweise, abhängig vom Rentenstatus fallen Renten- und Arbeitslosenversicherung an, Kranken- und Pflegeversicherung sind auf alle Fälle weiterhin fällig.&nbsp; Steuerfrei heißt also nicht beitragsfrei.</p>



<p>8. Was passiert, wenn das Lohnprogramm die Aktivrente (noch) nicht kann?</p>



<p>Das ist aktuell kein Ausnahmefall, sondern eher die Regel.</p>



<p>Dann erfolgt zunächst normale Besteuerung im Lohn und dann vermutlich eine Nachberechnung. Schlimmstenfalls erfolgt die Korrektur über die Einkommensteuererklärung.&nbsp; Die Aktivrente geht in keinem Fall verloren, sie wirkt nur zeitlich verzögert.</p>



<p>9. Wo taucht die Aktivrente steuerlich auf?</p>



<p>Im Lohnkonto, in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (separates Datenfeld), in der Einkommensteuererklärung zur Kontrolle.</p>



<p>Sie ist transparent ausgewiesen, nicht „versteckt“.</p>



<p>10. Wir wirken die offiziellen FAQs?</p>



<p>FAQs sind Orientierungshilfen. Sie sind nicht rechtsverbindlich und werden laufend ergänzt, je mehr Praxisfälle auftreten</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Antrag auf Rentenversicherungspflicht nach Befreiung für Minijobber ab 01.07.2026</title>
		<link>https://personal-experts.com/antrag-auf-rentenversicherungspflicht-nach-befreiung-fuer-minijobber-ab-01-07-2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jan 2026 06:12:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Minijobber können ab 01.07.2026 die Befreiung von der Rentenversicherung wieder rückgängig machen. Ausgangslage beim Minijob in der Rentenversicherung ist seit 2013, dass Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Eine Befreiung davon ist nur auf Antrag möglich (§ 6 Abs. 1b SGB VI) Wenn ein Minijobber sich befreien lassen möchte, ist er nicht rentenversicherungspflichtig, zahlt keine eigenen RV-Beiträge [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Minijobber können ab 01.07.2026 die Befreiung von der Rentenversicherung wieder rückgängig machen.</p>



<p>Ausgangslage beim Minijob in der Rentenversicherung ist seit 2013, dass Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Eine Befreiung davon ist nur auf Antrag möglich (§ 6 Abs. 1b SGB VI)</p>



<p>Wenn ein Minijobber sich befreien lassen möchte, ist er nicht rentenversicherungspflichtig, zahlt keine eigenen RV-Beiträge und bekommt damit aber weniger Rentenansprüche.</p>



<p>Bis dato konnte man diese Befreiung im laufenden Minijob nicht rückgängig machen. Die Befreiung galt für die gesamte Dauer dieses konkreten Minijobs unwiderruflich</p>



<p>Sobald ein neues Minijob-Beschäftigungsverhältnis beginnt, kann man auf den Befreiungsantrag verzichten bzw. einfach keinen Antrag abgeben. Dann entsteht automatisch wieder Rentenversicherungspflicht, d.h. der (Arbeitgeber zahlt die Pauschalbeiträge und der Arbeitnehmer seinen Eigenanteil.</p>



<p>Wenn es mehrere Minijobs gibt, dann gilt die Befreiung für alle Minijobs.</p>



<p><strong>Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich die Rechtslage für Minijobber in Bezug auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Minijobber können dann eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen</strong>.</p>



<p>Dazu muss der Minijobber einen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Die Aufhebung der Befreiung tritt ab dem Monat nach Antragstellung in Kraft (vorausgesetzt, die Minijob‑Zentrale widerspricht nicht innerhalb eines Monats).</p>



<p>Wichtig zu beachten: Dieser Ansatz gilt nur für die Zukunft – eine rückwirkende Wirkung gibt es nicht. Wenn es &nbsp;mehrere Minijobs gibt, dann gilt die Aufhebung einheitlich für alle.</p>



<p>ABER: Eine spätere erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.</p>



<p>Das neue Recht wurde zum 1. Juli 2026 eingeführt, um Minijobbern mehr Flexibilität zu geben, wenn sie doch wieder Rentenversicherungsbeiträge leisten wollen.</p>



<p>Bis 30. 06.2026 galt also: Einmal befreit, gab es keine Rückkehr zur Pflicht im laufenden Minijob.</p>



<p>Ab dem 01. 07.2026 kann ein Minijobber einmalig den Befreiungsantrag widerrufen und wieder rentenversicherungspflichtig im Minijob werden.</p>



<p>Der Antrag muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden, die Minijobzentrale hat dazu ein Formular erstellt, dass unter: <a href="https://www.minijob-zentrale.de/DE/service/formulare#doc6928153e401de22f3aa2483dbodyText2" target="_blank" rel="noopener">Formulare &#8211; Minijob-Zentrale</a> zu finden ist.</p>



<p>Ganz wichtig:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Erst ab 01.07.2026 möglich.</li>



<li>Wirksamkeit ab Folgemonat nach Antrag</li>



<li>Eine erneute Befreiung nach Widerruf ist nicht möglich</li>



<li>Nur für die Zukunft, nicht rückwirkend umsetzbar</li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Hinweis auf Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahresbeginn</title>
		<link>https://personal-experts.com/hinweis-auf-verfall-von-urlaubsanspruechen-zum-jahresbeginn/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[nc]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Jan 2026 12:50:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach der Rechtsprechung des EuGH und BAG verfallen Urlaubsansprüche nach § 7 BUrlG nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht auf den Verfall des Urlaubs (sog. Mitwirkungsobliegenheit) nachgekommen ist. Dieser Hinweispflicht muss der Arbeitgeber unverzüglich nach der Entstehung des Urlaubsanspruchs am 1. Januar des Kalenderjahres folgen. Dabei sollte nicht nur auf den Urlaubsanspruch für das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Nach der Rechtsprechung des EuGH und BAG verfallen Urlaubsansprüche nach § 7 BUrlG nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht auf den Verfall des Urlaubs (sog. Mitwirkungsobliegenheit) nachgekommen ist. Dieser Hinweispflicht muss der Arbeitgeber unverzüglich nach der Entstehung des Urlaubsanspruchs am 1. Januar des Kalenderjahres folgen. Dabei sollte nicht nur auf den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr hingewiesen werden, sondern auch auf Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr, die in das neue Jahr übertragen wurden und mit Ablauf des 31.03. des aktuellen Jahres verfallen sollen. Wichtig: Der Hinweis muss für jeden Arbeitnehmer individuell erfolgen. Arbeitgeber müssen diese Hinweise wirksam formulieren, da ansonsten die offenen Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers nicht verfallen. Hat der Arbeitgeber nicht oder nicht wirksam auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen, kann der Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Urlaubsabgeltung für den jahrelang angesammelten Resturlaub verlangen.</p>



<p>Doch erst einmal die Basics: Gesetzliche Grundlage für den Jahresurlaub ist § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).</p>



<p>Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitmitarbeiter, geringfügig Beschäftigte und Aushilfen, also jeder Arbeitnehmer, hat ein Anrecht auf Urlaub. Die Frage der Höhe der Vergütung spielt dabei keine Rolle.</p>



<p>Mangelhafte Arbeitsleistung oder Fehltage haben keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch? Der Arbeitgeber darf weder aufgrund schlechter Leistung oder Arbeitsverweigerung noch wegen häufiger krankheitsbedingter Fehltage den Urlaubsanspruch kürzen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den größten Teil des Urlaubsjahres krank war.</p>



<p>Allerdings muss der Arbeitnehmer den Urlaub geltend machen. Wenn er dies nicht tut, verfällt der Anspruch am 31.12. eines Jahres, wenn keine Gründe für eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr vorliegen.&nbsp; Dabei können Gründe &nbsp;für eine Übertragung folgende sein:&nbsp;</p>



<p>▪ Regelungen im Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung</p>



<p>▪ dringenden betrieblichen Interessen&nbsp;</p>



<p>▪ dringenden persönlichen Interessen&nbsp;</p>



<p>In diesen Fällen kann der Urlaub bis zum 31.03 des Folgejahres übertragen werden. Danach verfällt der Urlaub endgültig. Ist ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres langandauernd arbeitsunfähig, sodass der Urlaub nicht genommen werden kann, verfällt der Urlaub erst nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres.&nbsp;</p>



<p>Hier kommt nun die Hinweispflicht (Mitwirkungspflicht) des Arbeitgebers ins Spiel: Voraussetzung für den Verfall des Urlaubs ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte,</p>



<p>den Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer durch eine Information in die Lage versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Er muss den Arbeitnehmer förmlich, also idealerweise schriftlich, dazu auffordern, den Jahresurlaub, ggf. Urlaub aus vergangenen Jahren und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte zu nehmen.&nbsp; Er muss auch darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird.&nbsp;</p>



<p>Ist der Urlaub nicht verfallen, muss mit Beginn eines neuen Kalenderjahres ein erneuter Hinweis für den Verfall zum 31.03. erteilt werden. Gleiches sollte auch für den drohenden Verfall nach 15 Monaten bei langer Erkrankung erfolgen.&nbsp; Dabei muss für den Arbeitnehmer die Unterscheidung zwischen dem übertragenen Urlaub und dem Urlaubsanspruch des neuen Kalenderjahres klar erkennbar sein, und zwar sowohl im Hinblick auf die Befristung als auch auf die Höhe des Urlaubsanspruchs.</p>



<p>Der Hinweis muss so frühzeitig erteilt werden, dass der restliche Urlaub in der Zeit nach dem Hinweis bis zum Verfallszeitpunkt noch in vollem Umfang genommen werden kann.</p>



<p><strong>Tipp: Ein individueller Hinweis kann beispielsweise auch durch einen kurzen Text auf der Lohnabrechnung in der zweiten Jahreshälfte erfolgen. Wichtig für den Arbeitgeber ist, dass er nachweisen kann, dass er den Hinweis gegeben hat.&nbsp; Es empfiehlt sich, den Hinweis mit einem gewissen Vorlauf von z. B. 2 bis 4 Wochen zu erteilen. Ansonsten verfällt und verjährt der Urlaubsanspruch nicht!</strong></p>



<p>Hier ein Mustertext: Hinweis auf den Verfall von Urlaub zu Beginn des Kalenderjahres</p>



<p>Sehr geehrte/r….,</p>



<p>für das laufende Kalenderjahr haben Sie einen Urlaubsanspruch im Umfang von &#8230;&#8230;&#8230;. Arbeitstagen.</p>



<p>Ihr Resturlaub aus dem Vorjahr beträgt …. Arbeitstage.&nbsp;</p>



<p>Der Urlaub für das laufende Kalenderjahr ist innerhalb dieses Jahres zu nehmen. Der Resturlaub aus dem Vorjahr ist bis zum 31.3. dieses Jahres zu nehmen.&nbsp;</p>



<p>Eine Übertragung offener Urlaubsansprüche in das erste Quartal des Folgejahres ist nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder in ihrer Person liegenden Gründen (z.B.</p>



<p>eine Arbeitsunfähigkeit) möglich. Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums kommt nur in Betracht, wenn Sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den noch offenen Resturlaub aus dem Vorjahr nicht bis zum 31.3. dieses Jahres nehmen konnten. In diesem Fall ist der offene Resturlaub nach Ende der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.12 dieses Jahres zu nehmen und bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.3. des Folgejahres. Ansonsten verfällt der offene Urlaubsanspruch des Vorjahres ersatzlos.</p>



<p>Bitte beantragen Sie daher den Urlaub innerhalb dieses Kalenderjahres. Für die Planung setzen Sie sich bitte frühzeitig mit …. in Verbindung.&nbsp;</p>



<p>Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Urlaub, den Sie zum 31.12. oder bei Übertragung bis zum 31.03. dieses Jahres nicht beantragt und genommen haben, verfallen wird. Ist der Urlaub verfallen, kann er von Ihnen später nicht mehr genommen werden. Er kann auch nicht ausbezahlt werden.&nbsp;</p>



<p></p>
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			</item>
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		<title>Beschluss Steueränderungsgesetz</title>
		<link>https://personal-experts.com/beschluss-steueraenderungsgesetz/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[nc]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jan 2026 09:10:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 10. September auf den Weg gebracht. Am 4. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt. Die steuerlichen Verbesserungen sollen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Bundesregierung hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 10. September auf den Weg gebracht. Am 4. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt. Die steuerlichen Verbesserungen sollen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.</p>



<p>Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wie bereits informiert, waren bisher für die ersten 20 Kilometer nur EUR 0,30 für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzbar. &nbsp;Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor.</p>



<p>Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, wirkt sich die Pendlerpauschale wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich bereits 176 Euro zusätzliche Werbungskosten – bei 20 Kilometern sind es sogar 352 Euro. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 Euro ansetzen – also immerhin auch ein Plus von 88 Euro.</p>



<p>Zudem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.</p>



<p>Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wird nun endgültig final ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert. Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden, von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren aber auch Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegungen.</p>



<p>Auch die geplante Stärkung für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement ist nun final verabschiedet: In Deutschland engagieren sich Millionen Menschen ehrenamtlich: Die Bundesregierung hat nun eine Reihe an Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit will sie das Ehrenamt weiter stärken und Anreize schaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Die Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung mit sich. Vorgesehen sind unter anderem:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro</li>



<li>Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro</li>
</ul>



<p>Final können künftig auch Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben. Wenn Sie mir dazu erfahren möchten, melden Sie sich gerne zu unserer Jahreswechselveranstaltung an unter <a href="https://personal-experts.com/wp-content/uploads/2025/07/Einladung_Auren_Personal_2026.pdf">Einladung_Auren_Personal_2026.pdf</a></p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aktivrente wurde beschlossen</title>
		<link>https://personal-experts.com/aktivrente-wurde-beschlossen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Dec 2025 01:40:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15. Oktober auf den Weg gebracht. Am 5. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt &#8211; damit kann die Aktivrente zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Wie bereits informiert, ist die „Aktivrente“ keine eigentliche Rente, also auch keine Leistung der gesetzlichen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15. Oktober auf den Weg gebracht. Am 5. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt &#8211; damit kann die Aktivrente zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.</p>



<p>Wie bereits informiert, ist die „Aktivrente“ keine eigentliche Rente, also auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich hier um einen Steuerfreibetrag.&nbsp;</p>



<p>Die Steuerbefreiung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Und zwar unabhängig davon, ob sie eine Rente erhalten, den Beginn der Rente aufschieben oder überhaupt einen Anspruch auf eine Rente haben.</p>



<p>Nur Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte haben keinen Anspruch auf die Aktivrente. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben.</p>



<p>Was bedeutet das genau? Vor dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte haben die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 liegt die Grenze regelmäßig zwischen 65 und 67 Jahren. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze regelmäßig mit Vollendung des 67. Lebensjahres.</p>



<p>Die individuelle Regelaltersgrenze lässt sich auch mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung online ermitteln.</p>



<p>Unabhängig von der Aktivrente, bestehen schon heute verschiedene Möglichkeiten im Rentenalter weiterzuarbeiten. Das kann sich auch positiv auf die eigene Rente auswirken:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Wer beispielsweise bereits eine Rente erhält und einer Beschäftigung nachgeht, kann durch die Zahlung von Beiträgen seine Rente erhöhen. Hierfür muss der Arbeitgeber darüber informiert werden, dass vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden sollen, denn das ist ab der Regelaltersgrenze nicht mehr selbstverständlich.</li>



<li>Wer dagegen seinen Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinausschiebt und in der Zwischenzeit weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, erhält für jeden Monat des Hinausschiebens einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine Rente. Bei einem um ein Jahr verschobenen Rentenbeginn erhöht sich die Altersrente allein dadurch bereits um sechs Prozent. Und zusätzlich erhöhen die weiter gezahlten Beiträge die Rente.</li>
</ul>



<p>Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine höhere Erwerbsquote stärkt außerdem die Wirtschaft. Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherungen. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit.</p>



<p>Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um die Aktivrente zu überprüfen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zustimmung Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz</title>
		<link>https://personal-experts.com/zustimmung-zweites-betriebsrentenstaerkungsgesetz/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Dec 2025 01:36:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt.&#160; Laut Bundesregierung hatten ca. 18,1 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft. Die Verbreitungsquote von zuletzt knapp 52 Prozent entspricht nicht der gewünschten Umsetzungsquote; daher werden mit dem neuen Gesetz die Rahmenbedingungen weiterentwickelt, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://personal-experts.com/zustimmung-zweites-betriebsrentenstaerkungsgesetz/">Zustimmung Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://personal-experts.com">Personal Experts Blog</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt.&nbsp;</strong></p>



<p>Laut Bundesregierung hatten ca. 18,1 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft. Die Verbreitungsquote von zuletzt knapp 52 Prozent entspricht nicht der gewünschten Umsetzungsquote; daher werden mit dem neuen Gesetz die Rahmenbedingungen weiterentwickelt, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können.</p>



<p>Das Gesetzgebungsverfahren muss aber noch abgeschlossen werden.&nbsp;</p>



<p>Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung wird der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2027 von maximal 288 EUR auf maximal 360 EUR angehoben. Damit werden in § 100 Abs. 2 Satz 1 EStG zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 EUR (statt bisher 960 EUR) gefördert.</p>



<p>Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bisher unter 2.575 EUR im Monat profitieren von einer zusätzlichen staatlichen Förderung, wenn ihnen ihr Arbeitgeber eine Betriebsrente zusagt. Diese Einkommensgrenze wird ab 2027 an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung&nbsp;dynamisiert werden (jährlich 3 %), sodass Beschäftigte durch eine Einkommenssteigerung regelmäßig nicht mehr aus der Förderung herausfallen.</p>



<p>Die Abfindungsgrenze (§ 3 BetrAVG) wird erhöht werden, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.&nbsp;Dies wird steuerlich flankiert, um bei der Abfindung von Anwartschaften auf Kleinbetriebsrenten mit Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung sicherzustellen (§ 3 Nr.&nbsp;55c Satz 2 Buchst. b EStG).</p>



<p>Die&nbsp; Abfindungsgrenze wird dabei wie folgt erhöht</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Laufenden Leistungen: von 1,0 Prozent auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße (2025: von 37,45 EUR auf neu 56,18 EUR) bzw.</li>



<li>Kapitalleistungen:  von 12 Zehntel auf 18 Zehntel der Bezugsgröße bei Kapitalleistungen (2025: von 4.494 EUR auf neu 6.741 EUR)</li>
</ul>



<p>Diese Regelung gilt auch für alle bei Inkrafttreten des&nbsp;Gesetzes schon bestehenden Anwartschaften bzw. laufenden Renten.&nbsp;</p>



<p><strong>Sonstige Änderungen im Arbeitsrecht</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Das auf Tarifverträgen beruhende 2018 eingeführte Sozialpartnermodell soll weiter ausgebaut werden. Unternehmen und ihre Beschäftigten sollen jetzt leichter bei bereits bestehenden Modellen mitmachen können.</li>



<li>Die Möglichkeit von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene soll erweitert werden (§ 21 Abs. 2 BetrAVG). Wenn sich Arbeitgeber finanziell besonders beteiligen, sollen Systeme künftig auch ohne tarifvertragliche Grundlage etabliert werden können.</li>



<li>Beschäftigte sollen auch dann vorzeitig eine Betriebsrente mit den entsprechenden Abschlägen in Anspruch nehmen können, wenn sie eine als Teilrente geleistete Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.</li>
</ul>



<p>Hier gilt es also weiter dran zu bleiben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Entfall der Ladepauschalen für E-Fahrzeuge</title>
		<link>https://personal-experts.com/entfall-der-ladepauschalen-fuer-e-fahrzeuge/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Dec 2025 06:48:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://personal-experts.com/?p=11649</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. November 2025 ein aktualisiertes Schreiben zur lohn‑ und einkommensteuerlichen Behandlung von Ladestrom, Ladevorrichtungen und Stromkostenerstattungen für Elektro‑ und Hybridfahrzeuge veröffentlicht. Es ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2020 und gilt grundsätzlich bis 31. Dezember 2030 Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die bisherigen monatlichen Pauschalen, die Arbeitgeber [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. November 2025 ein aktualisiertes Schreiben zur lohn‑ und einkommensteuerlichen Behandlung von Ladestrom, Ladevorrichtungen und Stromkostenerstattungen für Elektro‑ und Hybridfahrzeuge veröffentlicht. Es ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2020 und gilt grundsätzlich bis 31. Dezember 2030</p>



<p>Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die bisherigen monatlichen Pauschalen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden für das private Laden eines betrieblichen E‑Fahrzeugs erstatten konnten. Diese bestanden bislang – je nach Fahrzeugtyp und Lademöglichkeit – z. B. in Pauschalen von 15 Euro, 30 Euro, 35 Euro oder 70 Euro pro Monat.</p>



<p>Diese Pauschalen gelten <strong>nur noch bis zum 31. Dezember 2025</strong>. Ab <strong>1. Januar 2026</strong> dürfen sie <strong>nicht mehr lohnsteuerfrei angewendet oder erstattet werden</strong>.</p>



<p>Viele Arbeitgeber müssen daher zum Jahreswechsel 2025/2026 ihre Abrechnungsprozesse anpassen, da ab 2026 nur tatsächlich geladene Strommengen steuerfrei erstattet werden dürfen.</p>



<p>Wie soll das gehen? Ein Mitarbeiter muss nachweisen, welche Strommenge er tatsächlich geladen hat – z. B. durch einen separaten Stromzähler an der Wallbox oder einen mobilen Zähler oder fahrzeugeigenen Zähler &#8211; – ein geeichter Messzähler ist nicht zwingend vorgeschrieben.</p>



<p>Für die Erstattung der Kosten kann der Arbeitgeber zwischen zwei Varianten wählen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten – basierend auf dem vertraglichen Strompreis des Mitarbeiters<br>ODER</li>



<li>Strompreispauschale – eine vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Pauschale je kWh. Für 2026 beträgt dieser Richtwert etwa 0,34 € je kWh.</li>
</ul>



<p>Die Wahl (Einzelnachweis vs. Pauschale) muss einheitlich für das ganze Kalenderjahr getroffen werden.</p>



<p>Wichtig: Unabhängig vom Entfall der Pauschalen bleiben andere steuerliche Begünstigungen erhalten:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Kostenlose oder verbilligte Nutzung einer betrieblichen Ladestation ist weiterhin steuerfrei</li>



<li>Dasselbe gilt für die zeitweise unentgeltliche Überlassung von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiter (z. B. Wallbox zuhause).</li>



<li>Erstattungen an Arbeitnehmer für ihre eigenen Stromkosten beim Laden eines firmeneigenen Fahrzeugs gelten weiterhin als steuerfreier Auslagenersatz, wenn der Nachweis entsprechend geführt wird.</li>



<li>Die Pauschalversteuerung mit 25 % für z. B. Zuschüsse zum Kauf einer privaten Wallbox oder die Übereignung einer Ladevorrichtung bleibt ohne Änderung bestehen.</li>
</ul>



<p>Bis 31.12.2025 ist also die Erstattung laufender Pauschalen wie bisher zulässig.</p>



<p>Ab 01.01.2026 dürfen nur noch tatsächliche Stromkosten (mit Nachweis) oder die Strompreispauschale steuerfrei erstattet werden – keine pauschalen monatlichen Beträge mehr.</p>
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