Veränderungen in der Beitragsbemessungsgrenze und deren Folgen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wurde in den alten Bundesländern von 74.400,00 Euro (monatlich: 6.200,00 Euro) auf 76.200,00 Euro (monatlich: