Veränderungen in der Beitragsbemessungsgrenze und deren Folgen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wurde in den alten Bundesländern von 74.400,00 Euro (monatlich: 6.200,00 Euro) auf 76.200,00 Euro (monatlich: 6.350,00 Euro) angehoben. In den neuen Bundesländern ist es zu einer Anhebung von 64.800,00 Euro (monatlich 5.400,00 Euro) auf 68.400,00 Euro (monatlich 5.700,00 Euro) gekommen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung wurde die (in den alten und neuen Bundesländern) einheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 52.200,00 Euro (monatlich:4.350,00 Euro) erhöht.

Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dessen zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt und dessen Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2016/2017 bedeutet dies: Arbeitnehmer waren seit dem 01.01.2017 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2016 (=56.250,00 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2017 (=57.600,00 Euro bundesweit) überschritten hat.

Berufsanfänger
Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt direkt oberhalb der JAE-Grenze (z.B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) sind ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei und können freiwilliges Mitglied der GKV werden oder sich privat versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme auszuüben.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln.

Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2017 = 52.200,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.

Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfrei bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war.

Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nachweise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

 

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