Elektronischer Abruf der zuständigen Krankenkasse theoretisch möglich

Arbeitgeber benötigen für den Abruf die Versiche­rungsnummer der beschäftigten Person und erhal­ten binnen 24 Stunden eine elektronische Rückmel­dung.

Für die Abfragen beim GKV-Spitzenverband sind diese beiden Konstellationen möglich:

Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied bei einer Krankenkasse, wird diese Infor­mation elektronisch zurückgemeldet – zusammen mit der Betriebsnummer der zuständigen Kranken­kasse.

Kann keine Mitgliedschaft ermittelt werden, wird dies zurückgemeldet. In diesem Fall müssen die Ar­beitgeber die betroffene Arbeitnehmerin oder den betroffenen Arbeitnehmer direkt ansprechen.

So lautet die Theorie: in der Praxis ist es aber im­mer noch sehr häufig so, dass Arbeitnehmer keine Krankenkasse angeben, noch keine Krankenkasse haben durch Zuzug aus dem Ausland oder Auf­nahme erstes Beschäftigungsverhältnis in Deutsch­land. Dann haben in der Vergangenheit häufig die Arbeitgeber eine Krankenkasse (in Abstimmung mit den Mitarbeitern) gewählt und einfach eine An­meldung an diese Kasse abgegeben. Dies funktio­niert aber heute nicht mehr, da zunächst der Ar­beitnehmer sich bei dieser Kasse anmelden muss, bevor der Arbeitgeber dann die Meldung über die SV-Meldung Meldegrund 10 bestätigt oder abruft. Hier ist also ein konsequentes Umdenken der Ar­beitgeber nötig und damit die Einhaltung der ei­gentlichen Wege:

Step 1: der Mitarbeiter wählt eine Krankenkasse aus und meldet sich dort an.

Step 2: der Arbeitgeber meldet den Mitarbeiter über das Abrechnungsprogramm oder SV-Melde­portal dort im Rahmen einer DEÜVO-Meldung an.

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