Handling von SFN-Zuschlägen und Rufbereitschaften

Als Grundlohn ist dabei maximal ein Betrag in Höhe von 50 Euro pro Stunde anzusetzen; bei Arbeitneh­mern mit einem höheren Stundengrundlohn be­misst sich der steuerfreie Zuschlag höchstens nach einem Betrag von 50 Euro. In der Sozialversiche­rung sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur insoweit beitragsfrei, als sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 Euro pro Stunde berechnen.

Bei der Steuerfreiheit gelten folgende Grenzen: Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr = 25 % frei

Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr =40 % frei, aller­dings nur, wenn die Arbeit vor 0 Uhr beginnt.

Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr = 50 Prozent

Für Zuschläge an gesetzlichen Feiertagen und der 31.12 ab 14 Uhr sind Zuschläge mit 125% des Grundlohns von der Einkommensteuer befreit. An Weihnachten (24.12 ab 14 Uhr, 25.12. und 26.12.) und am 1. Mai gilt eine gesetzliche Grenze von 150 %

Wird die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, verlängert sich der Zeitraum der Begünstigung bis 4 Uhr des folgenden Tages.

Im Gegensatz zum Nachtarbeitszuschlag dürfen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht kumulativ an­gewendet werden. Ist der Sonntag ein Feiertag, ist nur der Feiertagszuschlag steuerfrei.

Von diesen klar nachweisbaren erbrachten Zeiten an Sonn- und Feiertagen oder zu Nachtzeiten un­terscheiden sich die sogenannten Rufbereitschaf­ten. Diese gelten erst einmal als steuerpflichtig, aber laut Bundesfinanzhof (BFH) konnte man bei einer Rufbereitschaft ohne tatsächlichen Einsatz davon ausgehen, dass es zwar an der „tatsächlich geleisteten“ Arbeit fehlt. Der BFH erkannte aber auch das Sich-Bereithalten mit den damit verbun­denen örtlichen und verhaltensmäßigen Beschrän­kungen (zum Beispiel kein Alkoholgenuss) als Ar­beitsleistung an. Diese Zuschläge sind allerdings nur steuerfrei, soweit sie bezogen auf die Entschä­digung, die in § 3b EStG genannten Prozentsätze nicht überschreiten.

Hier sind also genaue Prüfungen und betrachten nötig. Darüber hinaus müssen auch die Bereitsc­haftszeiten immer genau nachgewiesen werden. Pauschale Nachweise entfalten keine steuerbefrei­ende Wirkung. Wichtig: steuerfreie Zuschläge sind eine Option, die der Arbeitgeber nutzen kann. Er ist keinesfalls ge­setzlich verpflichtet, diese zu bezahlen.

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