Klarstellung: Qualifizierungsgeld startet ab dem 01. April 2024

In diesen Fällen sollen Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ar­beitsleistung freigestellt werden und während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit als Entgeltersatzleistung erhal­ten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Höhe orientiert sich das Qualifizierungsgeld am Kurzarbeitergeld: Es beträgt während der Wei­terbildung 60 % des Nettogehaltes (bzw. 67 %, so­fern mindestens ein Kind im Haushalt des Arbeit­nehmers lebt).

Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeit­geber die berufliche Weiterbildung finanziert. Ar­beitnehmer dürfen an den Weiterbildungskosten nicht beteiligt werden. Lediglich eine Kostenüber­nahme durch Dritte ist zulässig

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird das Qualifizierungsgeld steuerlich flankiert:

  • Entsprechend dem Kurzarbeitergeld verbleibt das von der Agentur für Arbeit gewährte Qua­lifizierungsgeld steuerfrei.
  • Das Qualifizierungsgeld wird als Lohnersatz­leistung dem Progressionsvorbehalt unterlie­gen.
  • Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizie­rungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, werden ebenfalls steuerfrei gestellt.

Ein Ausweis des Qualifizierungsgelds auf der elekt­ronischen Lohnsteuer-Bescheinigung und ein Aus­schluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist bisher nicht gesetzlich vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dies im Rahmen des Aus­stellungsschreibens einer Lohnsteuerbescheini­gung 2025 anordnen wird.

Wie beim Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld freiwillig aufstocken. Der Aufstockungsbetrag wird nicht auf das Qualifizierungs­geld angerechnet. Ein entsprechender Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zählt jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und ist nicht steuer­frei.

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