Aktualisierung der Geringfügigkeits-Richtlinien 2024

In den Geringfügigkeits-Richtlinien finden Arbeitgeber sowie Minijobber alle Informationen rund um die gesetzlichen Regelungen bei Minijobs. Nicht zuletzt wegen der Erhöhung der Minijob-Grenze ab 2024 (von 520 EUR auf 538 EUR) wurden die Richtlinien von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aktualisiert.

Am 14. Dezember 2023 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine neue Version der sog. Geringfügigkeitsrichtlinien veröffentlicht. Die aktuelle Fassung löst die alten Richtlinien aus August 2022 ab. Sie gelten bereits ab dem 1. Januar 2024. Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022 wurden zum einen der gesetzliche Mindestlohn und die Geringfügigkeitsgrenze angehoben und zum anderen liefen die besonderen Bestandsschutzregelungen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 aus. Diese Änderungen wurden bei der Aktualisierung berücksichtigt. Die geänderten Textpassagen wurden im Dokument zusätzlich besonders kenntlich gemacht.

Im Vergleich zur letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien gibt es folgende rechtliche Änderungen:

  • Erhöhung der Minijob-Grenze

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1.1.2024 entsprechend auf 538 Euro im Monat erhöht. Im Jahr 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Grenze beträgt dann 556 Euro.

  • Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat

Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 € im Monat galten bis zum 31.12.2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen entfallen zum 1.1.2024.

Die aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien sind auf der Homepage der Minijob-Zentrale veröffentlicht.

Lohnsteuer-Außenprüfung und -Nachschau

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2022 zu einem Mehrergebnis von 689,2 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.597.200 Arbeitgebern wurden 68.567 Arbeitgeber abschließend im Jahr 2022 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe, so lautet die Mitteilung des BMF dazu.

Überlassung von Fahrradzubehör zur Privatnutzung kann steuerfrei sein

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Dieser Sachverhalt erfreut sich großer Beliebtheit, führt aber auch zu immer neuen Rückfragen und Überlegungen der Anbieter und Nutzer dazu. Daher hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun darauf hingewiesen, was gilt, wenn auch Fahrradzubehör überlassen wird:
Beispiele für begünstigtes Zubehör sind :

  • Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte,
  • andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen

Wichtig: Für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die unselbstständigen Zubehörteile fest mit dem (Elektro-)Fahrrad verbaut wurden.

Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör wäre z.B. die Fahrerausrüstung (z. B. Helm, Handschuhe und Kleidung), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).

Liegt nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig, so die Festlegung der OFD Frankfurt in ihrer Verfügung.

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