Entgelt für Werbung auf privatem Fahrzeug ist Arbeitslohn

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen geschlossen. Darin verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Arbeitgeberin gegen ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr.

Das Finanzgericht hat erneut bestätigt, dass diese Zahlungen aus deren Sicht Arbeitslohn darstellen. Die Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht im Vordergrund gestanden. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die Verträge hatten aber keine Vorgaben dazu enthalten und auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, war nicht getroffen worden

 

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