Entgeltfortzahlung und Besonderheiten dazu

Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gelten gleichermaßen für alle Beschäftigten, also Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Unterschiede zwischen den neuen und den alten Bundesländern bestehen nicht. In Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen können vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. Dies ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn die Vereinbarungen für die Beschäftigten günstiger sind.

Grundsätzlich haben Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Dies gilt auch bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Aus diesem Grund haben auch folgende Personenkreise Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigte.
  • kurzfristig Beschäftigte. Allerdings endet der Anspruch mit dem letzten Beschäftigungstag.
  • Rentner, die als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Unabhängig davon, ob sie eine Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen.

Neu eingestellte Beschäftigte haben in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der vierten Beschäftigungswoche hinaus, zahlen Sie als Arbeitgeber vom Beginn der fünften Woche an das Entgelt für bis zu sechs Wochen fort. Das gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem geplanten Beginn einer Beschäftigung und auch bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags bestanden hat. Die Wartezeit verkürzt also den Fortzahlungsanspruch nicht.

Bis hier scheint alles noch logisch und nachvollziehbar, die Tücke liegt hier wie so oft im Detail:

Daher wollen wir uns nachfolgend zwei Fragen widmen:

  1. Was geschieht mit der Entgeltfortzahlung bzw. Erstattung, wenn jemand vorzeitig wieder arbeitet.
  2. Was passiert, wenn jemand dann doch wieder erkrankt.

Frage 1: Wenn ein Mitarbeiter von Montag bis Freitag krankgeschrieben ist und am Donnerstag bereits wieder zur Arbeit erscheint – wie läuft es dann mit der Entgeltfortzahlung und der Erstattung nach dem AAG?

Dazu ein Beispiel: Mal angenommen, der Arbeitnehmer hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. bis 5. April 2024 vorgelegt, also von Montag bis Freitag. Der Arbeitgeber hat entsprechend einen U1-Erstattungsantrag für die Zeit vom 1. bis zum 5. April 2024 gestellt. Und die Krankenkasse hat die Erstattung bereits vorgenommen.

Nun kommt der Arbeitnehmer bereits am 4. April 2024 (Donnerstag) wieder zur Arbeit.

Für den Arbeitgeber bedeutet das: Er storniert den Antrag vom 01. – 05.04.2024 und stellt einen Korrekturantrag für den Zeitraum 01. – 03.04.2024.

Dabei wird es regelmäßig dazu kommen, dass die Krankenkasse bereits erstattete Beträge vom Arbeitgeber zurückfordert. Diese Rückforderungen können überwiesen, eingezogen oder im Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse verrechnet werden. Der Arbeitgeber erhält von der Krankenkasse ein Schreiben, das alle wichtigen Hinweise enthält.

Frage 2: Was, wenn jemand trotz AU wieder zur Arbeit kommt, dann merkt, dass es doch noch zu früh war, und wieder krank wird?

Der Arbeitnehmer aus dem ersten Beispiel kommt bereits am Mittwoch (03.04.2024) wieder zur Arbeit. Leider hat er die Lage falsch eingeschätzt und muss sich am Donnerstag wieder krankmelden.

Das bedeutet für den Arbeitgeber: Er storniert den U1-Erstattungsantrag vom 01. – 05.04.2024 wieder. Dann stellt er einen Korrekturantrag für die Zeit vom 01. – 02.04.2024. Am 05.04.2024 übermittelt er einen neuen U1-Erstattungsantrag an die TK.

Auch hier kann es zu Rückforderungen bereits erstatteter Beträge kommen, wie oben. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter keine neue Krankmeldung vorlegen muss, wie früher oft verlangt. Noch ein Hinweis zu den Beispielen: Beide gehen von einer gewöhnlichen und kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit aus, wie sie zum Beispiel bei einer Erkältung vorkommt. Es geht dabei nicht um zusammenhängende Vorerkrankungen oder Krankengeldbezug, diese Themen müssten genauer geprüft werden.

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge