Gesetzliche Pflichten können auch mal Spaß machen und Entlastung bringen!
Das glauben Sie nicht? Dann lassen Sie sich durch uns vom Gegenteil überzeugen.
Sie erinnern sich? Seit einigen Jahren schon gibt es die sogenannte euBP – die elektronische Übertragung der Daten im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung in der Lohnabrechnung, die verpflichtend durchgeführt werden muss. Für Sie als unsere Kunden erst einmal völlig entspannt: wir haben hier alle Vorbereitungen für Sie übernommen, Tools programmiert und führen diese digitale Verpflichtung für Sie seit Jahren aus.
Ab 01.01.2023 wurde das Verfahren verpflichtend und gab auch vor, dass bestimmte Personalunterlagen an die DRV digital übertragen werden müssen. Darüber hatten wir Sie im Herbst 2022 bzw. im Laufe der anstehenden Prüfungen informiert und für Sie Befreiungsanträge gestellt: bis 31.12.2026 kann man sich als Arbeitgeber von dieser Verpflichtung befreien lassen.
ABER: ab 01.01.2027 holt Sie diese Verpflichtung wieder ein und die Personalunterlagen müsse auch rückwirkend ab 2023 zur Verfügung gestellt werden. Das ist ja noch in weiter Ferne? Richtig, aber wie schwierig wird es werden, rückwirkend alle Daten zusammen zu stellen? Viel einfacher ist es doch, diese jetzt direkt im Zusammenhang mit den Lohnfällen zu melden.
Wenn Sie hier selbst bereits Vorsorge getragen haben, können Sie hier direkt aufhören zu lesen,-).
Sollten Sie noch keine Lösung haben, möchten wir Ihnen eine digitale Akte zur Verfügung stellen, in der Sie Ihre Dokumente hinterlegen können: wir kümmern uns um die Entscheidung, ob euBP-pflichtig oder nicht und tragen dafür Sorge, dass die Daten bei der nächsten Prüfung übertragen werden können bzw. werden dies für Sie als unser Lohnmandanten übernehmen.
Aus Fluch wird Segen: wir haben uns hier nicht auf eine verpflichtende Ablage begrenzt, daher hat die Entwicklung auch ein wenig Zeit in Anspruch genommen: Sie können hier ALLE Personaldaten hinterlegen und Ihre bis dato evtl. in Papier am Schreibtisch geführte Akte auflösen.
Zu kompliziert: Scan oder Foto vom Vertrag / Beleg und Hochladen: dem Mitarbeiter zuordnen und das Dokument benennen: also Lieschen Müller, Arbeitsvertrag,… und das war es.
Sie können alle „Akten“ immer digital einsehen, der hohe Schutz der DATEV sichert die Einhaltung des Datenschutzes und die Vertraulichkeit der Informationen und wir stellen sicher, dass nur die notwendigen Dokumente an die Prüfer gehen.
Möchten Sie hier mehr erfahren? Dann sprechen Sie Ihren Referenten aus dem Lohn bei Auren an – alternativ kommen wir in den nächsten Wochen damit auf Sie zu und stellen die Optionen vor.
Unser Adventskalender 2024
Mit einem Klick auf die Adventstüren erhalten Sie eine ausführliche Erklärung zu jeder Fragestellung.
Wir wünschen Ihnen eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit!
Auren ist Ihre Nummer 1 für die Ausführung der Lohnabrechnung.
Gerne unterstützen wir Sie nicht nur bei der Erstellung der Lohnabrechnung, sondern begleiten für Sie auch Ihre Lohnsteuer- und SV-Prüfungen und stehen auch für alle weiteren Themen rund um das Personalwesen an Ihrer Seite.
Neuer großer Schwerpunkt wird die Verpflichtung zur elektronischen Speicherung aller Personalunterlagen.
Ab 01.01.2027 müssen Sie diese für die SV-Prüfung rückwirkend ab 01.01.2023 zur Verfügung stellen.
Gerne begleiten wir Sie auch hierbei mit den richtigen Tools. Sprechen Sie uns gerne an.
Ab 01.01.2025 werden diese zusammengeführt: es gibt keine unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen mehr: mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung hat sich das Niveau der Renten in Ost und West angeglichen.
Lag das Niveau der Renten im Osten im Vergleich zum Westniveau ursprünglich noch bei knapp 40 Prozent, hat es im Juli 2023 vollständig das Westniveau erreicht.
Grundlage ist das 2017 beschlossene Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung.
Es regelt die letzten Schritte hin zu einem einheitlichen Rentenrecht in Ost- und Westdeutschland.
Der Angleich Ost an West ist abgeschlossen.
Trotzdem müssen Sie aber bis mindestens 31.12.2025 die beiden Rechtskreise auf den Beitragsnachweisen weiter fortführen.
Die weiteren Angaben zu Ost und West entfallen aber ab dem 01.01.2025.
Die zweitkleinste Prim-Zahl ist die 3.
Eine Primzahl ist eine natürliche Zahl, die genau zwei Teiler hat.
Diese zwei Teiler sind 1 und die Zahl selber.
Dabei bedeutet primus speziell „Anfang, das Erste“, sodass eine „Anfangszahl“ gemeint ist, die aus keiner anderen natürlichen Zahl multiplikativ konstruiert werden kann.
Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG sind im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 322 EUR monatlich, 3.864 EUR jährlich; 2024: 302 EUR monatlich, 3.624 EUR jährlich) nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Für Zahlungen, die darüber hinausgehen, fallen die üblichen Beitragssätze an.
Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers zur bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) beträgt 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung.
2024 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag damit 7.248 Euro.
Im Betriebsrentengesetz werden 5 Durchführungswege unterschieden, zwischen denen der Arbeitgeber wählen kann:
- Direktzusage: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Leistungen der bAV selbst zu erbringen. Er bildet in seiner Bilanz Pensionsrückstellungen und trägt die daraus resultierenden Risiken selbst. Direktzusagen stehen nicht unter der Aufsicht der BaFin.
- Unterstützungskasse: Der Arbeitgeber bedient sich einer Einrichtung, der Unterstützungskasse. Diese erhält Beiträge des Arbeitgebers und erbringt die Versorgungsleistungen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse. Unterstützungskassen stehen ebenfalls nicht unter Aufsicht der BaFin.
- Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt eine Lebensversicherung bei einem Lebensversicherer ab. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter. Lebensversicherer werden von der BaFin beaufsichtigt und unterfallen der Solvency II-Richtlinie.
- Pensionskasse: Pensionskassen sind nach deutschem Recht Lebensversicherer, die ausschließlich wegfallendes Erwerbseinkommen versichern. Sie werden, soweit gesetzlich nicht anders festgelegt, von der BaFin beaufsichtigt und unterfallen der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-Richtlinie - RL (EU).
- Pensionsfonds: Pensionsfonds erbringen ausschließlich Leistungen der bAV und Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene. Sie sind nach deutschem Recht keine Versicherungsunternehmen und werden von der BaFin beaufsichtigt. Sie unterfallen wie Pensionskassen der EbAV-Richtlinie.
In Deutschland gibt es 6 Steuerklassen. Die Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand. Je nach Konstellation ergibt sich eine bestimmte Lohnsteuerklasse, die in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen ist. Die sechs Steuerklassen sind:
- Steuerklasse 1: Alleinstehende, ein Job, keine Kinder
- Steuerklasse 2: Alleinerziehende, höherer Entlastungsbetrag
- Steuerklasse 3: Verheiratete, bei denen ein Ehepartner mehr verdient als der andere
- Steuerklasse 4: Verheiratete, bei denen beide Ehepartner ein ähnliches Einkommen haben
- Steuerklasse 5: Verheiratete, bei denen ein Ehepartner weniger verdient als der andere
- Steuerklasse 6: Mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs (Nebenarbeitgeber). Ab 01.01.2030 sollen die Steuerklassen 3 und 5 nicht mehr zur Verfügung stehen, die finalen gesetzlichen Festlegungen dazu stehen noch aus.
In Deutschland gibt es 6 Steuerklassen. Die Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand. Je nach Konstellation ergibt sich eine bestimmte Lohnsteuerklasse, die in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen ist. Die sechs Steuerklassen sind:
- Steuerklasse 1: Alleinstehende, ein Job, keine Kinder
- Steuerklasse 2: Alleinerziehende, höherer Entlastungsbetrag
- Steuerklasse 3: Verheiratete, bei denen ein Ehepartner mehr verdient als der andere
- Steuerklasse 4: Verheiratete, bei denen beide Ehepartner ein ähnliches Einkommen haben
- Steuerklasse 5: Verheiratete, bei denen ein Ehepartner weniger verdient als der andere
- Steuerklasse 6: Mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs (Nebenarbeitgeber). Ab 01.01.2030 sollen die Steuerklassen 3 und 5 nicht mehr zur Verfügung stehen, die finalen gesetzlichen Festlegungen dazu stehen noch aus.
Frage: Anzahl Monate bei gesetzl. Kündigungsfrist bei 21 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Antwort: Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt stets die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen bzw. eine eventuelle längere vertragliche Frist. Während der bis zu sechsmonatigen Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, es sei denn, es wurde eine längere Kündigungsfrist vereinbart. Enthält ein Arbeitsvertrag keine eigene Regelung zu den Kündigungsfristen oder verweist die vertragliche Regelung auf das Gesetz, gilt die gesetzliche Frist aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Vier Wochen sind nicht ein Monat, sondern genau 28 Tage.
Innerhalb der Probezeit kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Das gilt - wenn nichts anderes geregelt ist - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Solche Fälle sind eher die Ausnahme.
In der Übersicht finden sich die gesetzlichen Fristen, wenn Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen wollen, die nach § 622 BGB gelten:
Übersicht aus dem Vademecum
In der Regel verlängern sich nur die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber, wenn ein Beschäftigter schon lange bei dem Arbeitgeber angestellt war. Allerdings kann vertraglich auch eine Verlängerung der Fristen für den Arbeitnehmer vereinbart werden.
Gehen Mitarbeiter auf Reisen, können diese ihre Aufwendungen zur Beschaffung von Mahlzeiten anlässlich Auswärtstätigkeiten erstatten lassen, abhängig von der Situation im Detail:
Arbeitnehmer geht selbst essen und Arbeitgeber erstattet die Kosten:
- Erstattung bleibt nur im Rahmen der bekannten Grenzen steuerfrei, d. h. bei eintägiger Abwesenheit:
14,00 EUR für mehr als 8 Stunden Abwesenheit. - Bei mehrtägiger Abwesenheit:
je 14,00 EUR für den An- und Abreisetag, 28,00 EUR bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit.
Weitere Erstattungen in Höhe von 14,00 EUR / 28,00 EUR können mit 25% pauschalversteuert werden.
Verpflegung durch Arbeitgeber oder durch Dritte veranlasst:
- Volle Kostenübernahme durch Arbeitgeber ist zulässig. Es kann zusätzlich KEIN geldwerter Vorteil mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Bei zusätzlichem Ersatz von Verpflegungsmehraufwand in Form der gesetzlichen Pauschale erfolgt eine Kürzung für Frühstück um 5,60 EUR, für Mittag-/Abendessen um je 11,20 EUR.
Auswärtstätigkeit mit Übernachtung:
- Prinzip: Die reinen Übernachtungskosten sind erstattungsfähig.
- Kosten für ein erhaltenes Frühstück müssen bei einer gewährten Verpflegungsmehraufwandspauschale gekürzt werden.
- Übernahme durch Arbeitgeber = Kosten für Frühstück muss beim Verpflegungsmehraufwand um 5,60 EUR gekürzt werden.
Die Kirchensteuer im normalen Lohnsteuerabzugsverfahren beträgt 9 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer, außer in Bayern und Baden-Württemberg, wo nur 8 Prozent fällig werden. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer, auch in Form der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber direkt abführt.
Bei der Kirchensteuer-Pauschalierung kann der Arbeitgeber zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem Nachweisverfahren wählen. Diese Wahl kann der Arbeitgeber unterschiedlich treffen:
- für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum,
- für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und
- für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens berechnet der Arbeitgeber für alle seine Arbeitnehmer einen pauschalen Kirchensteuersatz, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft ist. Der Kirchensteuerpauschsatz in % der pauschalierten Lohnsteuer beträgt:
- 4 % für Hamburg,
- 5 % für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 4,5 % für Baden-Württemberg und
- 6 % für Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Für alle anderen Bundesländer beträgt der Pauschsatz 7 % (Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland).
Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der Kennzahl 47 gesondert anzugeben.
Beim Nachweisverfahren werden pauschal besteuerte Vergütungsbestandteile nur dann mit einer pauschalen Kirchensteuer berechnet, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft ist. In diesem Fall muss der reguläre Kirchensteuersatz von 8 % bzw. 9 % angewandt werden.
Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung als auch im Nachweisverfahren aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist bei monatlichen Anmeldungen immer bis spätestens zum 10. des Monats NACH der Auszahlung des Lohns fällig.
Bei Quartalsanmeldungen liegt die Fälligkeit auf dem 10. des auf das abgelaufene Quartal folgenden Monats; die Lohnsteueranmeldung pro Vierteljahr reicht aus, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat. Dann liegt die Abgabefrist jeweils am:
- 10. April,
- 10. Juli,
- 10. Oktober,
- 10. Januar.
Die Lohnsteueranmeldung erfolgt jährlich, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Die Abgabefrist der jährlichen Lohnsteueranmeldung ist der 10. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.
Diese Nummer besteht aus 11 Ziffern im Format 12 123 123 123 und ist dauerhaft. Die Steueridentifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern bereits mit der Geburt vergeben. Menschen, die aus dem Ausland zuziehen, erhalten diese einige Wochen nach der erstmaligen Registrierung ihrer Adresse in Deutschland (Anmeldung) automatisch per Post.
Die Steuer-ID dient dazu, als Arbeitgeber die jeweiligen individuellen Lohnsteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen und die Lohnsteuerdaten an die Behörden zu übermitteln. Ohne diese Angabe sind keine Abrufe von und keine Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern möglich.
Ab dem 01.04.2025 wird die ELStAM-Plattform auch die Grundlage für den Abruf der Kinderdaten für die Pflegeversicherung darstellen. In einer Übergangszeit vom 01.04.2025 bis 31.12.2025 können dort für die Bestandsfälle die Anzahl der Kinder über einen neuen Meldeprozess abgerufen werden.
Besondere Auffälligkeit: Bei Neueinstellungen hat der Abruf binnen 7 Tagen zu erfolgen, was eher nicht realistisch erscheint. Daher gut zu wissen: Es gibt kein Bußgeld oder keine Strafen bei Nichteinhaltung der Frist von 7 Tagen.
Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt stets die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen bzw. eine eventuelle längere vertragliche Frist. Während der bis zu sechsmonatigen Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, es sei denn, es wurde eine längere Kündigungsfrist vereinbart. Enthält ein Arbeitsvertrag keine eigene Regelung zu den Kündigungsfristen oder verweist die vertragliche Regelung auf das Gesetz, gilt die gesetzliche Frist aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Vier Wochen sind nicht ein Monat, sondern genau 28 Tage.
Innerhalb der Probezeit kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Das gilt - wenn nichts anderes geregelt ist - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Solche Fälle sind eher die Ausnahme.
In der Übersicht finden sich die gesetzlichen Fristen, wenn Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen wollen, die nach § 622 BGB gelten:
Übersicht aus dem Vademecum
In der Regel verlängern sich nur die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber, wenn ein Beschäftigter schon lange bei dem Arbeitgeber angestellt war. Allerdings kann vertraglich auch eine Verlängerung der Fristen für den Arbeitnehmer vereinbart werden.
In Baden-Württemberg gibt es 12 gesetzliche Feiertage. Zu den neun bundesweiten gesetzlichen Feiertagen kommen hier noch 3 weitere dazu.
Für das Jahr 2025 sind dies:
- Neujahr - Mittwoch, dem 1. Januar 2025
- Heilige Drei Könige - Montag, dem 6. Januar 2025
- Karfreitag - Freitag, dem 18. April 2025
- Ostermontag - Montag, dem 21. April 2025
- Tag der Arbeit - Donnerstag, dem 1. Mai 2025
- Christi Himmelfahrt - Donnerstag, dem 29. Mai 2025
- Pfingstmontag - Montag, dem 9. Juni 2025
- Fronleichnam - Donnerstag, dem 19. Juni 2025
- Tag der Deutschen Einheit - Freitag, dem 3. Oktober 2025
- Allerheiligen - Samstag, dem 1. November 2025
- 1. Weihnachtsfeiertag - Donnerstag, dem 25. Dezember 2025
- 2. Weihnachtsfeiertag - Freitag, dem 26. Dezember 2025

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, also die sogenannten Minijobber, hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen, sofern der Beschäftigte selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Bis 31.12.2024 war ein Minijob auf 538,00 Euro monatlich begrenzt: Ab dem 01.01.2025 wird dieser Betrag auf 556,00 Euro angehoben.
Im Beitragsgruppenschlüssel auf der Lohnabrechnung wird dieser pauschale KV-Beitrag mit der Nummer 6 angegeben (6500). Der Personengruppenschlüssel ist mit "109" zu kennzeichnen. Daneben ist für geringfügig Beschäftigte seit dem 1.1.2022 bei allen Entgeltmeldungen die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-ID des Arbeitnehmers und die Art der Besteuerung anzugeben.
Für Reisen von 8 bis 24 Stunden sowie den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen können Arbeitnehmende in Deutschland derzeit einen Betrag von 14 Euro geltend machen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 24 Stunden erhöht sich dieser Betrag auf 28 Euro.
Generell gibt es den Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand, sobald Arbeitnehmer oder Arbeitgeber außerhalb ihrer Wohnung oder ihrem Arbeitsplatz eine berufliche Auswärtstätigkeit unternehmen, die mindestens 8 Stunden dauert.
Die gesetzliche Kündigungsfrist bei einer Beschäftigung von bis zu 2 Jahren beträgt 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende.
Die Kündigungsfristen hatten wir bei der Nummer 7 schon einmal, nähere Infos finden Sie also dort.
Zu Deutschland gehören diese 16 Bundesländer:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Steuern spielen als Einnahmequellen der Gebietskörperschaften die größte Rolle und stehen deshalb auch beim Finanzausgleich im Vordergrund. Die Verteilung des Steueraufkommens wird im Artikel 106 des Grundgesetzes geregelt. Neben Steuern, die jeweils nur einer Gebietskörperschaft zustehen, wie beispielsweise die Mineralölsteuer dem Bund, die Erbschaftsteuer den Ländern oder die Gewerbesteuer den Gemeinden, steht das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer den Gebietskörperschaften gemeinsam zur Verfügung.
Um den Anteil, der den Bundesländern zusteht, konkurrieren nun 16 Länder unterschiedlicher Größe und Struktur. Es stellt sich das praktische Problem, den Anteil des Einkommensteueraufkommens entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf die Länder zu verteilen. Dieser Vorgang wird »Steuerzerlegung« genannt. Dabei geht es konzeptionell zunächst einmal nur um eine korrekte Ermittlung des Steueraufkommens in den Ländern. Die folgende »Zerlegung« bildet auch die Basis für die spätere Umverteilung von »reichen« zu »armen« Bundesländern, dem Länderfinanzausgleich.
Die Aufgabe der Steuerzerlegung sieht auf den ersten Blick recht einfach aus. Es soll ermittelt werden, welche Einkommensteuereinnahmen in den einzelnen Ländern angefallen sind. Dabei steckt die Tücke im Detail, wie ein einfaches Beispiel illustriert. Welchem Bundesland soll beispielsweise die Einkommensteuer eines Pendlers zugerechnet werden, der in Baden-Württemberg wohnt und in Hessen arbeitet?
Nach Artikel 107 Abs. 1 Grundgesetz steht der Länderanteil an der Einkommensteuer, und damit auch der Lohnsteuer, grundsätzlich dem Land zu, in dessen Gebiet die Steuer von den Finanzbehörden eingenommen wurde (Prinzip des örtlichen Aufkommens). Da aus Gründen der Steuererhebungstechnik nicht in jedem Fall gewährleistet ist, dass die Lohnsteuer dem richtigen Land zufließt, wird im Zerlegungsgesetz Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Lohnsteueraufkommens konkretisiert.
In § 1 Zerlegungsgesetz wird bestimmt, dass der Anspruch auf die Einkommensteuer unmittelbar dem Land zusteht, in dem der Steuerpflichtige mit Ablauf des 10. Oktober des Jahres seinen Wohnsitz hat. Für das obige Beispiel heißt das, dass die Einkommensteuer des Pendlers, und somit auch seine Lohnsteuer, dem Land Baden-Württemberg zuzurechnen ist.
Während sich bei der veranlagten Einkommensteuer die Frage der Zerlegung nicht stellt, denn die festgesetzte Steuer wird vom Steuerpflichtigen generell an das für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt gezahlt, können bei der Lohnsteuer zwei typische Situationen auftreten, die in Baden-Württemberg eine Zerlegung erforderlich machen:
- Der im Beispiel geschilderte Fall eines Pendlers, der seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg, seinen Arbeitsplatz aber jenseits der Landesgrenzen hat. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer dieses Pendlers am Ort der Betriebsstätte an das dortige Finanzamt ab.
- Ein Unternehmen mit Filialbetrieben in mehreren Bundesländern wickelt die Lohn- und Gehaltsabrechnung für alle Filialen zentral an seinem Hauptsitz ab, der nicht in Baden-Württemberg liegt. Auch die Lohnsteuer der Beschäftigten, die in Baden-Württemberg wohnen und hier in einer Filiale tätig sind, führt das Unternehmen an das für seinen Hauptsitz zuständige Betriebsfinanzamt ab.
In Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung werden die steuerfreien Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte betragsmäßig eingetragen. Zu den Zuschüssen gehören z. B.:
- Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr),
- Fahrten des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Sachbezüge für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr,
- Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich erhält,
- aber auch Sachbezüge, wie Jobtickets, welche steuerfrei bleiben.
Der Beitragsnachweis für Dezember 2024 ist bis zum 18. Dezember 2024 zu übermitteln.
Der Beitragsnachweis muss zur Wahrung der Frist immer bis um 24:00 Uhr eingereicht werden.
Wie immer sind die Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Feiertage gibt, können die Termine von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Maßgeblich für den Abgabetermin ist der Sitz der Krankenkasse.
Der durchschnittliche Höchstlohn bei kurzfristigen Beschäftigungen liegt bei 19 Euro. Kurzfristige Beschäftigungen sind lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuerberechnung für kurzfristig Beschäftigte kann anhand ihrer individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Damit eine Abrechnung mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % erfolgen kann, darf der durchschnittliche Stundenlohn höchstens 19 Euro betragen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese an nicht mehr als 70 Arbeitstagen oder drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Außerdem darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden und das monatliche Entgelt daraus muss über der Geringfügigkeitsgrenze sein (aktuell 538 Euro). Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei.
Die Pauschalversteuerung für Direktversicherungen beträgt 20 %. Zulässig ist eine Pauschalbesteuerung bis zu einem Beitrag von 1.752 Euro im Kalenderjahr. Beiträge und Zuwendungen, die nach § 40b EStG besteuert und zusätzlich zum Entgelt gewährt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG besteht für:
- Beiträge zu einer Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde,
- Beiträge zu einer umlagefinanzierten Pensionskasse sowie
- Beiträge zu einer kapitalgedeckten Pensionskasse, wenn der Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005 erfolgte und für Zeiten ab 1. Januar 2005 der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG bereits ausgeschöpft wurde.
Voraussetzung für die Zulassung der Pauschalbesteuerung ist, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt. Wird mit den eingezahlten Beiträgen der für die Pauschalierung zulässige Höchstbetrag von 1.752 Euro im Kalenderjahr überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Normalbesteuerung. Die Zuwendungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV beitragsfrei, wenn die Paushalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 28./29. Februar des folgenden Jahres erfolgt.
Die pauschale Besteuerung für Arbeitgeberbeiträge für diese Altzusagen wird auf den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet.
Bei Abschluss eines Gruppenvertrags erfolgt eine Durchschnittsberechnung, in die alle Arbeitnehmer mit einem Beitrag bis zu 2.148 Euro pro Kalenderjahr einbezogen werden. Liegt der Durchschnittsbeitrag über dem Höchstbetrag von 1.752 Euro, so ist die Pauschalbesteuerung nur individuell bei jedem Arbeitnehmer bis zu diesem Betrag zulässig.
Für pauschalbesteuerte Beiträge in eine umlagefinanzierte Pensionskasse ist die Beitragsfreiheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SvEV eingeschränkt.
Der April 2024 hatte 21 Arbeitstage. Im Rahmen der Lohnabrechnung kann der Anspruch auf Gehalt/Lohn auf Basis von Kalendertagen oder Arbeitstagen zugeordnet werden. Alternativ kann man mit fest 30 Tagen je Monat agieren.
Die Lohnsteuerrichtlinie gibt einen Wert von 4,35 Wochen pro Monat vor. Das heißt also, dass bei einer vereinbarten, wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich 174 Arbeitsstunden erbracht werden müssen, bei einer 5-Tage-Woche im Schnitt also 21,75 Arbeitstage pro Monat zu leisten sind.
Der Mitarbeiter hat 22 Stunden gearbeitet, wenn ihm 273,02 Euro zum Mindestlohn ausgezahlt wurden. Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Abweichungen dazu sind im Gesetz definiert für z.B. Auszubildende, für Menschen unter 18, Langzeitarbeitslose und weitere Fälle. Darüber hinaus darf zum Mindestlohn abgewichen werden im Rahmen von tariflichen Regelungen.
Im Jahr 2024 liegt der Mindeststundenlohn bei 12,41 Euro. 2025 wird der Mindestlohn angehoben - auf 12,82 Euro pro Stunde.
In unserem Beispielfall wird also wie folgt gerechnet: 273,02 Euro / 12,41 Euro = 22 Stunden.
Alle Beschäftigten ab 23 Jahren, die keine Kinder haben, zahlen einen Zuschlag - ihr Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht sich also. Zum 01.07.2023 wurde die Pflegeversicherung erweitert: bis dato galt ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Ab 01.07.2023 wurde neben dem Beitragszuschlag ein Beitragsabschlag eingeführt.
Der gesamte gesetzliche Beitragssatz ist zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent gestiegen.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber, um einen Feiertag auszugleichen.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt, ist also für maximal fünf Kinder nutzbar. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Für Reisen von 8 bis 24 Stunden sowie den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen können Arbeitnehmende in Deutschland derzeit einen Betrag von 14 Euro als Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Bei einem Aufenthalt von mehr als 24 Stunden erhöht sich dieser Betrag auf 28 Euro. Generell gibt es den Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand, sobald Arbeitnehmer oder Arbeitgeber außerhalb ihrer Wohnung oder ihrem Arbeitsplatz eine berufliche Auswärtstätigkeit unternehmen, die mindestens 8 Stunden dauert.
Wichtig zu beachten: die an einen Arbeitnehmer ausgezahlten Verpflegungsmehraufwendungen müssen alljährlich oder bei Austritt auf der individuellen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers angedruckt werden.