Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit

Während der Elternzeit arbeiten viele Beschäftigte mit einer verringerten Arbeitszeit. Teilweise wird dabei die Elternzeit nur für einen eher kurzen Zeitraum in Anspruch genommen. Daraus können sich versicherungsrechtliche Auswirkungen besonders für höherverdienende Arbeitnehmende ergeben.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, sind krankenversicherungsfrei. Das heißt, sie können sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern. Daran gekoppelt ist auch die Absicherung in der Pflegeversicherung.

Wenn eine Person Elternzeit in Anspruch nimmt, darf sie nicht mehr als durchschnittlich 32 Wochenstunden arbeiten. Bei einer bisherigen Vollzeitbeschäftigung ist also eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich. Wenn die Person zu den höherverdienenden Beschäftigten zählt, muss der Arbeitgeber daher die bisherige versicherungsrechtliche Beurteilung überprüfen. Denn die Versicherungsfreiheit von Höherverdienenden endet, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht mehr überschreitet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung nur vorübergehend oder zeitlich befristet ist. Die bereits absehbare Rückkehr zur vorherigen Entgelthöhe bleibt in der Regel unberücksichtigt.

Endet die befristete Entgeltminderung, muss der Arbeitgeber eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung durchführen. Wird die JAEG wieder überschritten, endet die Versicherungspflicht nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern das Entgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschreiten wird.

Ein Praxisbeispiel: 2 Monate Elternzeit mit Teilzeitarbeit

Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren beschäftigt. Er arbeitet 40 Stunden pro Woche. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 6.000 Euro. Damit liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei 72.000 Euro (= 6.000 Euro x 12 Monate). 

Bisher wird damit die JAEG (2024: 69.300 Euro) überschritten und der Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei. 

Der Arbeitnehmer wird nun Vater und nimmt ab 1. April 2024 zwei Monate Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 28 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt dann 4.200 Euro. Ab 1. Juni 2024 arbeitet er wieder Vollzeit und bezieht sein vorheriges Gehalt.

Was gilt nun in Bezug auf die Krankenversicherungsfreiheit?

Durch die Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts wird die JAEG ab 1. April 2024 nicht mehr überschritten. Das heißt, vom 1. April 2024 an besteht Krankenversicherungspflicht. 

Die Versicherungspflicht endet zum 31. Dezember 2024, wenn auch die JAEG des Jahres 2025 überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann dann in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied bleiben.

Tritt die Krankenversicherungspflicht ein, weil Beschäftigte während der Elternzeit ihre Arbeitsstunden reduzieren, können sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung  erstreckt sich dann nur auf die Elternzeit. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand.

Arbeiten die betroffenen Personen auch nach der Elternzeit mit reduzierter Stundenzahl weiter, gilt die Befreiung nicht mehr. Es tritt von diesem Zeitpunkt an Versicherungspflicht ein. Eine weitere Befreiungsmöglichkeit besteht dann nicht.

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