Weitere Details zum Thema steuerfreier Bonus von EUR 1.500
Die Steuerbefreiung der EUR 1.500,- für die Krisenzeit Corona wurde nun das durch erwartete BMF-Schreiben untermauert. Es wird hier Bezug genommen auf die bisherigen Notfallhilfen,
Die Steuerbefreiung der EUR 1.500,- für die Krisenzeit Corona wurde nun das durch erwartete BMF-Schreiben untermauert. Es wird hier Bezug genommen auf die bisherigen Notfallhilfen,
Kurzarbeitergeld wird nach Leistungsklassen ermittelt. Die Leistungsklasse 1 steht für Mitarbeiter mit eingetragenen Kindern auf der Lohnsteuerkarte, die Leistungsklasse 2 für Mitarbeiter ohne Kinder. Wenn
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden
Arbeitgeber können sich diese Kosten von den Behörden erstatten lassen. Welche Behörde zuständig ist, regelt das Landesrecht – meist ist es das Gesundheitsamt. Wichtig sind
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen. Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails,
Viele Arbeitnehmer arbeiten in der Corona-Krise derzeit unter erschwerten Bedingungen, um die Versorgung der Allgemeinheit weiter zu gewährleisten. So z.B. Personal im ärztlichen und pflegerischen
Das BAG führte aus, dass die Vereinbarung von unbezahltem Sonderurlaub die Hauptleistungspflichten der Parteien suspendiert: damit ruht das Arbeitsverhältnis. Mangels Arbeitspflicht besteht dann ‒ unabhängig
Es ist soweit, seit Freitag gehen die ersten KUG-Stammnummern und die ersten Leistungsanträge können eingereicht werden. Wichtig: Leistungsanträge sind am Standort der „Lohnabrechnungsstelle“ einzureichen. Dabei
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Sozialversicherungsbeiträge werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten – reduzierten
Die Bundesagentur für Arbeit hat aktuell die „Weisung 202003015 -Verbesserungen für das KUG“ veröffentlicht. Die Weisung hat eine Gültigkeit vom 27.03.2020 bis zum 31.12.2020. Sie