Bei Ansatz von § 616 BGB kein Verdienstausfall und keine Entschädigung nach § 56 IfSG
Hat der Arbeitnehmer einen Vergütungsfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB gegen den Arbeitgeber, hat dieser keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG. Bis dato war diese Situation