Bei Ansatz von § 616 BGB kein Verdienstausfall und keine Entschädigung nach § 56 IfSG

Hat der Arbeitnehmer einen Vergütungsfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB gegen den Arbeitgeber, hat dieser keinen Entschädigungs­anspruch nach § 56 IfSG.

Bis dato war diese Situation noch strittig und selbst seitens BMG nicht ganz eindeutig gesehen. Nun aber steht die erste Rechtsprechung dazu: Ohne Erfolg für die Arbeitgeberseite in beiden Instanzen.

Nach Ansicht des Gerichts ist nach dem Wortlaut des § 56 IfSG Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer durch die Absonderung einen Verdienstausfall erlei­det. Nach § 616 S. 2 BGB verliert der Arbeitnehmer aber seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebli­che Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschul­den an der Dienstleistung verhindert wird. Im Urteilsfall sah das Gericht die beiden Voraussetzungen des § 616 BGB als erfüllt an. Folge: Der Arbeitneh­mer hat keinen Verdienstausfall erlitten, und der Arbeitgeber hat keinen An­spruch auf Erstattung nach § 56 IfSG.

 

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge