Wegfall des Sozialausgleiches ab 2015
§ 242b SGB V bestimmt heute noch über den Sozialausgleich. Übersteigt danach der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V 2% (Belastungsgrenze für den Sozialausgleich)
§ 242b SGB V bestimmt heute noch über den Sozialausgleich. Übersteigt danach der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V 2% (Belastungsgrenze für den Sozialausgleich)
Zwei Schritte vor und einer zurück, so fühlt sich die Entwicklung im Bereich der Krankenkassen mittlerweile an. Hatten wir die Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen erst auf
Gehen Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung beschäftigt sind, neben ihrer Hauptbeschäftigung einer geringfügigen Tätigkeit nach, müssen sie Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Aktuell entschied
Die „elektronische Betriebsprüfung“ durch die Finanzverwaltung ist inzwischen etabliert. Da war es nur eine Frage der Zeit, dass auch die Sozialversicherungsträger aufrüsten, um das Potenzial
Wer regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergibt, muss eine Künstlersozialabgabe zahlen. Hier sei darauf hingewiesen: Die Prüfungen, ob die Beiträge korrekt bezahlt wurden,
Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass die Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren kein „K.O.-Kriterium“ für die Höhe des Elterngelds darstellt. Drei
Mit der Veröffentlichung der Geringfügigkeits-Richtlinien haben sich Änderungen in der Rechtsauffassung bzw. der Auslegung ergeben, die sich auf GFBs beziehen, die bis dato rentenversicherungsfrei bereits
Mittlerweile müsste es allen bekannt sein: auch geringfügig Beschäftigte müssen bei der Bundesknappschaft gemeldet werden und seit 01.01.2014 gilt für die neu beginnenden EUR 450,-
Abhängig beschäftigte Syndikusanwälte haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Drei Juristen, die alle abhängig beschäftigt waren, hatten gegen die
Offiziell im Rahmen eines Praktikums, arbeitete eine junge Frau mehrere Monate lang unentgeltlich in einem Supermarkt. Ihre Aufgaben entsprachen aber denen einer üblichen Hilfskraft, bestätigte