Geringfügig Beschäftigte sind beitragspflichtig in der PV

Gehen Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung beschäftigt sind, neben ihrer Hauptbeschäftigung einer geringfügigen Tätigkeit nach, müssen sie Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Aktuell entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in dieser Form darüber: es seien für die Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung zwar keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, da für dieses Entgelt bereits der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zahle. In der Pflegeversicherung aber bleibt der Arbeitnehmer selbst beitragspflichtig, so die Richter. Rechtsgrundlage bildet § 240 SGB V in Verbindung mit den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Die praktische Bedeutung scheint bis dato unklar, die Rechtsprechung ist allerdings hier eindeutig.

 

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