Adieu einheitlicher Beitragssatz der Krankenkassen ab 2015

Zwei Schritte vor und einer zurück, so fühlt sich die Entwicklung im Bereich der Krankenkassen mittlerweile an. Hatten wir die Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen erst auf eine umfangreiche 3+1-Regelung aufgebaut, so fiel diese wieder auf den „alten“ Stand zurück.

Hatten wir einen Einheitssatz für die Krankenkassen, so soll dieser zukünftig durch Zusatzbeiträge jedoch von Kasse zu Kasse wieder unterschiedlich werden. Die Beiträge für die rund 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten sollen die einzelnen Kassen wieder selbst festlegen können. Die Reform soll zum 1. Januar 2015 wirksam werden.

Zurzeit beläuft sich der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung auf 15,5%. Hiervon tragen die Versicherten allein 0,9%. Von den restlichen 14,9% tragen sie und ihre Arbeitgeber jeweils die Hälfte von 7,3%. Arbeitgeber haben also 7,3% und Arbeitnehmer 8,2% an Beiträgen zu zahlen. Bisher galt: Das Risiko von Kostensteigerungen trugen allein die Mitglieder. Der Arbeitgeberanteil von 7,3% wurde als „eingefroren“ angesehen.

Als Kerninhalte des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) werden die Umstellung des bisher pauschalen Beitrags auf einen Zusatzbeitrag, der einkommensabhängig ist, sowie die Errichtung eines neuen Instituts zur Qualitätssicherung, angesehen.

Gleicher Beitragssatz
Es bleibt dabei, dass die Arbeitgeber 7,3% als Beitragssatz zahlen. Der oben erwähnte zusätzliche Beitragssatz von 0,9%, den die Arbeitnehmer zurzeit entrichten, soll entfallen. Ab 1.1.2015 soll sich der allgemeine Beitragssatz auf 14,6% belaufen. Hiervon zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Hälfte. Die Möglichkeit, einen pauschalen Zusatzbeitrag zu erheben, soll also ganz abgeschafft werden. Das gilt auch für die Möglichkeit der Ausschüttung von Beitragsprämien, wenn die Ausgaben- die Einnahmenseite übersteigt. Durch die geplante Senkung des Beitragssatzes von bisher 15,5% auf 14,6% droht aber in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Unterdeckung von in der Summe rund 11 Mrd. Euro. Diese sowie weitere Kostensteigerungen im Gesundheitswesen sollen allein die Mitglieder der Krankenkassen tragen. Die Höhe dieses „Zusatzbeitragssatzes“ bestimmen die Krankenkassen in ihrer Satzung. Dies bedeutet die Rückkehr zur Beitragssatzautonomie.

 

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