Wann hat der Widerspruch im Sozialversicherungsrecht aufschiebende Wirkung?

Fordert der Rentenversicherungsträger anlässlich einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge nach, legt das Unternehmen gegen den Prüfbescheid regelmäßig Widerspruch ein. Hat dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung? LGP gibt die Antwort.

Grundsatz: Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

Ein Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Das gilt auch bei rechtgestaltenden und feststellenden Bescheiden sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Die aufschiebende Wirkung tritt ein, wenn der Rechtsbehelf, sprich der Widerspruch eingelegt ist. Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass ein Bescheid, gegen den ein Widerspruch eingelegt wurde, nicht vollzogen werden darf. Aufschiebende Wirkung hat auch eine Anfechtungsklage, die an das zuständige Sozialgericht adressiert ist.

Ausnahme: Keine aufschiebende Wirkung bei Beitragsnachforderung

Eine Ausnahme regelt § 86a Abs. 2 SGG: Sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

Ausnahme von der Ausnahme: Aussetzung der Vollziehung in zwei Fällen

Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 86a Abs. 3 SGG eine Norm geschaffen, die den Widerspruchsführer vor der sofortigen Vollziehung schützen soll. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3 S. 1 SGG). Die Aussetzung der Vollziehung soll in zwei Fällen erfolgen (§ 86a Abs. 3 S. 2 SGG):

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids.

Die Vollziehung hätte für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

Ein Widerspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der DRV hat keine aufschiebende Wirkung, wenn Sozialversicherungsbeiträge mittels formell rechtmäßigem Bescheid, nach einer vorherigen Anhörung und ordnungsgemäß begründet nachgefordert wurden. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden. Der Arbeitgeber hatte in dem Fall die Lohn- und Beitragsunterlagen nicht vollständig vorgelegt. Somit hatte der Betriebsprüfer einen Summenbescheid (§ 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV) erlassen.

 

 

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