Verzicht auf gestellte Mahlzeiten und Verpflegungsmehraufwand

Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden. Das hat der BFH im Fall einer doppelten Haushaltsführung entschieden und damit die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt.

Nach Ansicht des BFH erfordert § 9 Abs. 4a S. 8 EStG nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt. Die Gründe, weshalb der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, sind unbeachtlich. Entscheidend ist das „zur Verfügung stellen“ einer Mahlzeit, d. h. ihre Bereitstellung. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter in die Lage versetzen, die angebotene bzw. bereitgestellte Mahlzeit anzunehmen. Ob dieser das tatsächlich tut, ist ohne Bedeutung.

 

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