Corona-Bonus ist bis 30.06.2021 verlängert

Das Jahressteuergesetz 2020 regelt aktuell, dass die Auszahlung des Corona-Bonus noch bis Juni 2021 steuerfrei verbleibt.Trotzdem wichtig: Der Corona-Bonus bleibt befristet. Wird er erst mit dem Juni-Gehalt ausgezahlt, muss er auch noch im Juni 2021 an die Arbeitnehmer überwiesen werden, um die Steuerfreiheit aufrecht zu erhalten.

 

In der Begründung des Finanzausschusses im Bundestag wird eindeutig geregelt, dass diese Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird verlängert.

 

Zusammengefasst sind für den steuer- und beitragsfreien Corona-Bonus folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Der Bonus kann im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 ausgezahlt werden.
  • Maximal 1.500 Euro dürfen pro Arbeitnehmer gewährt werden. Eine Aufteilung auf mehrere Teilleistungen ist möglich.
  • Die Zahlung kann als Bar- oder Sachlohn gewährt werden.
  • Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung) geleistet werden, daher fallen bereits vertraglich fest vereinbarte Provisionen, Prämien, Boni, etc. nicht unter die Steuerbefreiung.
  • Es gibt keine Einschränkungen im Hinblick auf bestimmte Branchen oder Arbeitnehmergruppen. Der Bonus kann damit auch Minijobbern, Teilzeitkräften, Gesellschafter-Geschäftsführern (unter Berücksichtigung des Sachverhaltes der verdeckten Gewinnausschüttung) und kurzfristig Beschäftigten in voller Höhe gewährt werden.
  • Auch Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, können den Corona- Bonus auszahlen.
  • Wichtig ist eine klare schriftliche Vereinbarung, aus der hervorgeht, dass es sich bei der Zahlung um eine  „Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise“ handelt.

 

Es handelt sich bei den 1.500 Euro um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen können unter Einhaltung der Voraussetzungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber.

 

Die Steuerfreiheit ist wie folgt begründet:

für Zahlungen ab 01.03.2020: R 3.11 Abs. 2 LStR in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001;
für Zahlungen ab 01.06.2020: § 3 Nr. 11a EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001;
für Zahlungen ab 26.10.2020: § 3 Nr. 11a EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 26.10.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10012 :003.

 

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge