Klarstellungen zur steuerfreien Corona-Prämie in Höhe von 1.500 Euro

Mit Schreiben vom 09.04.2020 hat das BMF Zahlungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der Belastungen der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei gestellt.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuerfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Hierzu sollte daher immer eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter oder ein Schreiben an diesen vorgehalten werden.

Dabei können die Zahlungen aufgeteilt oder in einer Summe erfolgen und der Gesamtbetrag von 1.500 Euro muss nicht komplett ausgeschöpft werden.
Weiterhin kann der Corona-Bonus von mehreren Arbeitgebern bezogen werden, und dabei jeweils bis zu einem Betrag von 1.500 Euro je Arbeitgeber Ansatz finden. Umgekehrt darf aber der Corona-Bonus für Pflegekräfte nicht zusätzlich zum „gesetzlichen“ Corona-Bonus gewährt werden. In Summe gilt pro Arbeitgeber die Einhaltung der Grenze von 1.500 Euro.

Der Gesetzgeber hat bis dato noch nicht entschieden, ob die Regelung zur Corona-Prämie bis zum 31.01.2021 oder sogar darüber hinaus verlängert wird. Sollte dies der Fall sein, gilt dies aber nur für die Zahlungen des Corona-Bonus: es wird kein neuer Freibetrag für das Jahr 2021 zur Verfügung gestellt. Sollte es noch keine Klarheit für die Verlängerung geben und eine Zahlung im Dezember im Rahmen des Schätzverfahrens geplant sein, also die Abrechnung erst zum Januar 2021 für den Dezember 2020 erfolgen, MUSS die Zahlung – also der Zufluss des Geldes – noch im Jahr 2020 erfolgen, z.B. als Vorschuss oder Abschlagszahlung.

 

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