So lassen sich Prepaid-(Kredit-)karten als steuerbegünstigtes Gehalts-Extra gewähren

Prepaid-Karten und Prepaid-Kreditkarten eröffnen Arbeitgebern viele Gestaltungsmöglichkeiten, wenn sie mit Gehalts-Extra bei Arbeitnehmern punkten möchten.

Seit längerem ist bekannt und vom BFH bestätigt, dass Arbeitnehmer Warengutscheine im Wert von bis zu 44 Euro monatlich steuer- und abgabenfrei von ihrem Arbeitgeber erhalten können. Besonders beliebt waren und sind dabei Tankgutscheine aufgrund ihrer verhältnismäßig großen Flexibilität im Einsatz.

Das Warengutschein-Modell hat sich nun aber stark weiterentwickelt: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern inzwischen Prepaid-Guthabenkarten, etwa in Form von Prepaid-Karten von Tankstellen oder für Mobiltelefone, gewähren und diese monatlich mit bis zu 44 Euro aufladen. Auch in diesem Fall bleibt der Betrag steuer- und abgabenfrei, weil es sich um einen Sachbezug handelt. Voraussetzung ist natürlich, dass einerseits keine weiteren Sachleistungen hinzukommen und andererseits eine Barauszahlung ausgeschlossen ist.

Trägt der Arbeitgeber die Aufladegebühren und die einmaligen Setup-Gebühren, führen diese Gebühren nicht zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil. Die 44-Euro-Freigrenze für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird durch die Gebühren nicht überschritten, so bis dato die Meinung.

Wichtig: Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Versand- und Handlingkosten in die Prüfung der 44-Euro-Grenze einzubeziehen sind. Das Verfahren dazu ist gerade beim BFH anhängig, es bleibt spannend, wie hier entschieden wird.

Es gibt zwischenzeitlich auch Prepaid-Kreditkarten. Oftmals sind diese Kreditkarten für das Unternehmen des Arbeitgebers „gebrandet.“ Mittels der Kreditkarte, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur privaten Verfügung aushändigt, kann der Arbeitnehmer bei den Akzeptanzpartnern Waren und Dienstleistungen kaufen. Er kann an Tankstellen bezahlen, Waren jeglicher Art an vielen Verkaufsstellen erwerben und sogar Reisen bezahlen.

Bei den Prepaid-Kreditkarten, genauer bei der Aufladung der Karten, handelt es sich um eine Sachzuwendung, wenn die Auszahlung in Geld unterbunden ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung. D. h., die Gewährung von steuerfreiem oder steuerbegünstigtem Sachbezug ist möglich, wenn die Gehaltsumwandlung vor der Gewährung des Sachbezugs arbeitsrechtlich wirksam vereinbart wird. In dieser Vereinbarung steckt meist schon das erste „Problem“, da immer häufiger die sogenannte „Zusätzlichkeitserfordernis“ nicht erfüllt wird. Dazu mehr in Artikel…..

Fraglich ist aber, ob es sich hier wirklich um Sachbezüge handelt, da immer häufiger nachweisbar ist, dass beim Kauf und der Rückgabe von Sachwerten Bargeld als Erstattung ausgezahlt wird. Dies wäre ein absolutes Knock-Out-Kriterium für die Anerkennung als Sachbezug.

Für leitende Angestellte, die sich im Bereich des Spitzensteuersatzes bewegen, etabliert sich nun nach und nach auch folgende Variante: Der Arbeitgeber zahlt statt einer freiwilligen Sonderzahlung einen Betrag von bis zu 10.000 Euro auf eine Kreditkarte, mit der der Arbeitnehmer bei Akzeptanzpartnern Waren und Dienstleistungen kaufen kann. Der Arbeitgeber versteuert den Betrag nach § 37b Abs. 2 S. 1 EStG.

Arbeitgeber können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer) erheben. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr und die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen.

Damit das Finanzamt das Modell akzeptiert,

  • muss die Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Es muss sich also um eine freiwillige Sonderzahlung handeln.
  • darf der Arbeitnehmer mit seinem Prepaid-Guthaben nur Waren und Dienstleistungen beziehen. Die Auszahlung in Geld darf nicht erlaubt sein.
  • darf die Kreditkarte keine Überziehung, keine Geldüberweisung und keinen Kauf von Fremdwährungen zulassen.

Pauschalversteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gemäß § 37b Abs. 2 EStG führen nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV gemäß § 37b EStG pauschal besteuerte Sachleistungen an Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden von der Beitragspflicht freigestellt. Aber dies umfasst keine Freistellung von der Beitragspflicht bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sowie an Arbeitnehmer eines Unternehmens, das mit dem zuwendenden Unternehmen innerhalb eines Konzerns verbunden ist.

Wichtig: Unterliegen Arbeitnehmer erst gar nicht der Sozialversicherungspflicht, wie z. B. beherrschende Gesellschafter einer GmbH, fallen nach einer Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Besteht dem Grunde nach Beitragspflicht für pauschalversteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gemäß § 37b Abs. 2 EStG, stellt sich die Frage, in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden. Hier gilt:

  • Überschreitet das laufend beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowohl die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Kranken- als auch Rentenversicherung, gilt: Es fallen im Rahmen der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStFG keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Was die gesetzliche Unfallversicherung betrifft, kommt es darauf an, wie hoch die Jahresarbeitsverdiensthöchstgrenze ist. Diese wird durch jede Berufsgenossenschaft durch Satzung jährlich neu festgelegt.
  • In allen anderen Fällen kommt es nach einer Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG für die Sozialversicherung darauf an, wie hoch das laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist.

Problem: Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung
Ist die „Prepaid-Kreditkarte“ in der Sozialversicherung beitragspflichtig und übernimmt der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, entsteht daraus ein geldwerter Vorteil. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der geldwerte Vorteil aus der Übernahme des Arbeitnehmeranteils nicht mit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG abgegolten. Die Übernahme des Arbeitnehmeranteils ist auch keine Sachzuwendung, die mit dem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent versteuert werden könnte.

Auf den übernommenen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung müssen nochmals Lohnsteuer und Sozialabgaben ermittelt werden. Dies kann entweder individuell im Lohnkonto des Arbeitnehmers, oder – bei einer größeren Zahl von Fällen –, mit einem Durchschnittssteuersatz im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgen. Die Versteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt nur dann zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn es sich nicht um einmaliges Arbeitsentgelt handelt. Da die Übernahme des Arbeitnehmeranteils bei der Prepaid-Kreditkarte einmalig und damit ein sonstiger Bezug ist, bleibt es bei der Sozialversicherungspflicht.

PRAXISHINWEIS: Arbeitgeber können sich all den Aufwand sparen, wenn sie die Prepaid-Kreditkarten nur Arbeitnehmern gewähren, die sv-frei sind oder die ein Gehalt über der jeweiligen BBG der Rentenversicherung beziehen.

 

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