Überlassung von geleasten (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer und anschließende Übereignung

Bei der Nutzungsüberlassung von geleasten (Elektro-)Fahrrädern im Zuge einer Barlohnumwandlung entsteht eine vergünstigte Überlassung durch den Arbeitgeber, der meist noch eine vergünstigte Übereignung des (Elektro-)Fahrrads folgt, wenn die Überlassung durch den Arbeitgeber z. B. nach 36 Monaten endet. Das BMF hat diese Fragen final geklärt.

Die vertragliche Gestaltung bei der Überlassung von geleasten (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer sieht in der Praxis wie folgt aus:

  1. Leasinggeber und Leasingnehmer (= Arbeitgeber) schließen einen Leasingvertrag über ein (Elektro-)Fahrrad.
  2. Arbeitgeber (= Leasingnehmer) und Arbeitnehmer schließen einen Nutzungsüberlassungsvertrag über das geleaste (Elektro-)Fahrrad.
  3. Am Ende der Laufzeit kann der Leasinggeber dem Arbeitnehmer bzw. Leasingnehmer (= Arbeitgeber) das (Elektro-)Fahrrad verkaufen.

Arbeitsrechtliche Grundlagen

Die Gestellung bzw. Überlassung eines geleasten (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung erfordert zunächst, dass das Fahrrad dem Arbeitgeber als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist. Laut BMF ist das der Fall, wenn der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage resultiert. Konkret ist das der Fall, wenn

  1. der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber statt dessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem (Elektro-)Fahrrad gewährt oder
  2. von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen oder die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads des Arbeitgebers verbunden ist.

Wichtig: Eine Gestellung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber setzt zudem voraus, dass der Arbeitgeber, und nicht der Arbeitnehmer gegenüber dem Leasinggeber zivilrechtlich Leasingnehmer ist.

Den Wert der privaten Nutzung des Fahrrads regeln die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012. Danach gilt:

  • Werden (Elektro-)Fahrräder als Kraftfahrzeuge eingestuft, gelten die für eine Kraftfahrzeugüberlassung einschlägigen steuerlichen Regelungen: Arbeitgeber müssen für die Privatnutzung monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises und zusätzlich 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen.
  • Sind (Elektro-)Fahrräder verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen, ist der monatliche Durchschnittswert der Privatnutzung insgesamt mit einem Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP; brutto) des Herstellers festgesetzt. Damit abgegolten sind die Privatfahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – und auch Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
  • Die 44-Euro-Freigrenze ist nicht anwendbar.

Übereignung nach Leasingende durch Dritten

In der Regel kann der Arbeitnehmer nach Ende der Vertragslaufzeit das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad von einem Dritten, etwa vom Leasinggeber, Dienstleister oder einer Verwertungsgesellschaft vergünstigt erwerben. Ist der Preis geringer als der Marktpreis, ist die Differenz als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern.

Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich mittels Einzelbewertung zu ermitteln. Das BMF lässt aber bei der Wertermittlung für gebrauchte (Elektro-)Fahrräder als Vereinfachung zu, dass nach Ablauf von 36 Monaten 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrades inkl. Umsatzsteuer als Restwert anzusetzen sind.

Wichtig: Die Finanzverwaltung akzeptiert einen pauschalen Ansatz eines geringeren Restwerts von z. B. zehn Prozent nicht mehr.

Der Arbeitgeber darf stets einen niedrigeren Wert ansetzen, wenn ein solcher nachgewiesen werden kann, z. B. über Anzeigen oder Internetangebote.

Dritter übernimmt Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG

Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten hat, kann – wie dargelegt – nur der Zuwendende (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) und nicht der Arbeitgeber nach § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal besteuern. Das BMF hat hierzu folgende Details geregelt:

„Zusätzlichkeitsvoraussetzung“

Damit § 37b EStG anwendbar ist, muss zunächst die „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ erfüllt sein. Das setzt voraus, dass

  1. ein Grundgeschäft zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitnehmer vorliegen muss, z. B. ein Kaufvertrag über ein (Elektro-)Fahrrad, und
  2. ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer zum geschuldeten Lohn hinzukommen muss, der aus einem Rahmenvertrag zwischen Zuwendenden und Arbeitgeber resultiert, z. B. ein vereinbarter Rabatt oder eine andere Vergünstigung.

Sind die beiden Voraussetzungen erfüllt, kann der Dritte (Leasingeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG durchführen. In der Praxis dürfte ein Dritter aber eher kein Interesse daran haben, die Pauschalversteuerung zu übernehmen.

Um dennoch die vorteilhafte Pauschalversteuerung zu nutzen, ist folgendes Vorgehen denkbar: Der Arbeitgeber kauft nach Ende der Leasingzeit das gebrauchte (Elektro-)Fahrrad vom Dritten (Leasinggesellschaft, Dienstleister) zu dem günstigen Preis ab und veräußert es zu diesem Preis an seinen Arbeitnehmer weiter. Zwar würden bei der Versteuerung nach § 37b EStG die Aufwendungen des Zuwendenden (hier des Arbeitgebers) die Bemessungsgrundlage bilden. Nach dem BMF-Schreiben ist aber in solchen Fällen, in denen das Fahrrad zu „unverhältnismäßig niedrigen“ Kosten z. B. für nur 10 Prozent des ursprünglichen UVP, erworben wird, der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Als gemeiner Wert nach drei Jahren wird ein Wert von 40 Prozent des UVP (zum Zeitpunkt des Leasingbeginns) akzeptiert.

PRAXISHINWEIS: Möchte der Arbeitgeber den Vorteil aus einer verbilligten Übereignung nach § 37b EStG pauschal versteuern, sollte er das Fahrrad selbst erwerben und dann zum gleichen Preis oder um die Pauschalsteuer erhöhten Preis an den Arbeitnehmer weiterveräußern. Durch einen erhöhten Weiterverkaufspreis kann der Arbeitgeber die Pauschalsteuer reduzieren und zugleich vom Arbeitnehmer mitfinanzieren lassen.

 

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