Für diese Kinder bleibt ein Arbeitgeber-Zuschuss steuerfrei

Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34a Buchst. b EStG können Arbeitgeber Arbeitnehmern die Kosten für eine Kinderbetreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei erstatten. Die OFD Karlsruhe hat jetzt klar gestellt, für welche Kinder diese Steuerbefreiung in Betracht kommt.

Der Zuschuss des Arbeitgebers ist steuerlich

  • begünstigt für Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind, Pflegekinder, im Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners (Stiefkinder) und im Haushalt aufgenommene Enkel;
  • nicht begünstigt für Kinder des Partners bzw. der Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

PRAXISHINWEIS: Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson – und zwar selbst dann, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt und nur Fahrt- oder Übernachtungskosten anfallen.

 

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