Der richtige Ansatz von Betriebsveranstaltungen aus dem Jahr 2014

Seit dem 1. Januar 2015 gelten bei der lohn-steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen neue Grundlagen.

Oftmals liegen aber ja jetzt erst alle Rechnun-gen für die Veranstaltungen aus 2014 vor, die noch unter Anwendung der steuergünstigen BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 versteuert wer-den dürfen. Aktuelle Verfügungen der OFDs erschweren dies aber erheblich.

Handhabung von Reisekosten
Der BFH hatte klargestellt, dass nur Kosten für solche Leistungen in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind, die ein Teilnehmer unmittelbar konsumieren kann.

Die OFD jedoch legt fest, dass das BFH-Urteil nur für diejenigen Reisekosten gilt, die bis zum Beginn der Betriebsveranstaltung angefallen sind. Reisekosten, die während der Betriebsveranstaltung anfallen, seien in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen.

Die OFD zählt also auch Übernachtungskosten zu den Gesamtkosten und damit entfällt die steuerfreie Erstattungsoption, wenn diese im Rahmen einer Betriebsveranstaltung anfallen.

Hinweis: Die Auslegung der OFD ist fragwürdig, da sie nicht darauf eingeht, ob Fahrt- und Übernachtungskosten „konsumierbare“ Leistungen sind. Derzeit laufende verschiedene Presseanfragen, die zumindest für die Abreisekosten Klarheit schafften: diese zählen nicht zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung (und bleiben somit steuerfrei erstattbar), weil sie – wie die Anreisekosten – nicht während der Betriebsveranstaltung anfallen.

Findet die Betriebsveranstaltung nicht am Unternehmensstandort statt oder beginnt an einem anderen Sammelpunkt, von dem man dann gemeinsam zur Veranstaltung fährt, so sind die gemeinsamen Fahrtkosten zu den Gesamtkosten zu zählen.

Nehmen einzelne Arbeitnehmer nicht an der gemeinsamen Fahrt teilnehmen, sondern fahren selbst zur Betriebsveranstaltung, gilt für diese der Veranstaltungsbeginn erst am Zielort, deshalb kann der Arbeitgeber deren Reisekosten steuerfrei erstatten.

Keine Aufteilung von Catering-Rechnungen
Die Ausschmückung eines Raums ist nach An-sicht des BFH nicht zu den Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung zu rechnen. Arbeitgeber können daher auf die Idee kommen, Catering-Rechnungen aufzuschlüsseln nach

• den Ausgaben für Essen und Getränke einerseits – sie sind in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen (weil konsumierbar) und
• den Personalkosten sowie Kosten für Geschirr, Besteck oder Tische andererseits – sie könnten herausgerechnet werden (weil nicht konsumierbar).

Die OFD erteilt dieser nach der BFH-Rechtsprechung konsequenten Aufteilung eine Absage. Dies sei fiskalisch nicht nachvollziehbar.

Keine Änderung von Steuerbescheiden der Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer Lohnsteuer für den Besuch einer Betriebsveranstaltung bezahlen müssen, die vor dem 1. Januar 2015 stattgefunden hat, und wäre nach der neuen BFH-Rechtsprechung kein geldwerter Vorteil zu versteuern gewesen, lässt die OFD eine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nicht zu.

 

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