Neuigkeiten zu § 37 b EStG

Das BMF hat mit Schreiben vom 19. Mai 2015 die Urteile des BFH aus dem Jahr 2013 zur Besteuerung von Sachzuwendungen „geregelt“.

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, die meisten hatten wir in den letzten Wochen und Monaten – je nach Zeitpunkt der Entscheidung in 2013 bereits erläutert. Hier noch einige Klarstellungen am Rande:

Beim Empfänger nicht steuerpflichtige Zuwen-dungen kann das Unternehmen aus der Bemessungsgrundlage des § 37b EStG herausnehmen und der Nachweis kann auf zwei Arten erfolgen:

• Das Unternehmen weist der Finanzverwaltung für jede herausgenommene Sachzuwendung nach, dass diese beim Empfänger nicht steuerpflichtig ist. Auf Verlangen des Finanzamts muss der Empfänger mit Anschrift genau benannt werden.
• Alternativ kann das Unternehmen den Anteil der nicht steuerpflichtigen Sachzuwendungen prozentual ermitteln und diesen Prozentsatz aus der Bemessungsgrundlage für § 37b Abs. 1 EStG herausrechnen. Weitere Aufzeichnungen zur Steuerpflicht beim Empfänger sind nicht nötig.

Praxistipp: Der Prozentsatz orientiert sich an unternehmensspezifischen Gegebenheiten und ist anhand geeigneter Unterlagen oder Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft zu machen. Er kann so lange angewendet werden, wie die Verhältnisse keinen wesentlichen Änderungen unterliegen.

Problemlose Sachzuwendungen
Es gibt bestimmte Sachzuwendungen an Dritte, die von vornherein nicht pauschaliert werden müssen, so z.B.:

• Bonuspunkte: Weder die Gutschrift von Bonuspunkten noch die Ausgabe der Prämie sind eine zusätzliche Leistung. Vorsicht aber: Prämien aus Kundenbindungsprogrammen können nach § 37a EStG mit einem Steuersatz von 2,25 Prozent in der Lohnsteuer pauschaliert werden.
• Werbeprämien: Prämien aus (Neu-) Kundenwerbeprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (der Höhe nach steuerfrei bis zur Freigrenze von 256 Euro im Jahr). Diese Prämien sind aber die Gegenleistung für ein Tun des Empfängers, gelten also nicht zusätzlich gewährt.
• Preisausschreiben und Gewinnspiele: Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen für Dritte sind für den Empfänger dem Grunde nach keine Einnahmen im Sinne des EStG. Damit findet § 37b EStG keine Anwendung.
• Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass des Empfängers: nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Sachzuwendungen an Dritte aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses steuer- und sv-frei, solange ihr Wert die Grenze von 60 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht überschreitet. Sie gehören deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG.

Geschäftlich veranlasste Bewirtungen
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass Aufwendungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungen wie bisher nicht in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG gehören.
Anderes gilt für Bewirtungen bei einer Repräsentationsveranstaltung, zum Beispiel einem Golfturnier oder einer Incentive-Reise, die explizit dem § 37b EStG unterliegen.

Regelungen für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Nach § 37b Abs. 2 EStG können Arbeitgeber auch Sachzuwendungen pauschal versteuern, die sie Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zuwenden.
Nur Sachzuwendungen, die für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, sind nach § 37b EStG zu pauschalieren. Die Versteuerung nach § 37b EStG unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer im Inland zwar steuerpflichtig ist, die Einnahme aber wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) steuerfrei bleiben kann.

Vorrang anderer Begünstigungsvorschriften
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können nur nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, wenn keine anderen pauschalierbaren Bewertungsmöglichkeiten möglich sind. Daher scheiden insbesondere folgende Sachleistungen aus:
• Private Dienstwagennutzung
• Sachleistungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
• Mahlzeiten, für die amtliche Sachbezugswerte gelten
• Belegschaftsrabatte

Hinweis: Nimmt der Zuwendende und nicht der Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG vor, darf er die Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehen, wenn die zugrunde liegende Sachzuwendung wegen Überschreitens der 35-Euro-Grenze nicht abziehbar ist.

Praxistipp: Zur Frage der Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe ist ein Verfahren beim BFH anhängig. Insofern sollten Bescheide offen gehalten werden.

Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 10 Euro müssen NICHT nach § 37b EStG versteuert werden.

Ausübung des Wahlrechts einheitlich für das Geschäftsjahr
Das Wahlrecht kann für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (Dritte) gesondert ausgeübt werden. Innerhalb dieser Pauschalierungskreise muss das Wahlrecht einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Sachzuwendungen getroffen werden. Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber das Wahl-recht auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr pro Kalenderjahr ausüben. Hat ein Arbeitgeber mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten, muss das Wahlrecht einheitlich für alle Betriebsstätten ausgeübt werden.

Hinweis: Ist das Wahlrecht einmal ausgeübt, kann es nicht mehr rückgängig gemacht wer-den. Es kann allerdings noch nachträglich so lange ausgeübt werden, wie die Lohnsteuer-Anmeldung abänderbar ist. Damit lässt die Finanzverwaltung ausdrücklich zu, dass die Wahl auch erst im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erklärt werden kann.

Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ist das allerdings nur möglich, wenn die Zuwendungen bisher weder individuell noch nach anderen Vorschriften pauschal besteuert wurden.

In vielen Fällen können Arbeitgeber rechtssicher nur über Auskunftsersuchen beim Betriebsstättenfinanzamt Klarheit erhalten; zuvor sollte aber überprüft werden, ob Sachzuwendungen beim Empfänger überhaupt steuerpflichtig sind. Bereits in der Buchhaltung können diese Positionen gesondert verbucht und dokumentiert werden. So können sie bei einer späteren Prüfung von leichter § 37b EStG Berücksichtigung finden.

 

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