Wenn Arbeitnehmer mehrfach arbeitsunfähig werden…

…besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber für längstens sechs Wochen. Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so kann dieser Erkrankung auf die vorherige angerechnet werden und der Entgeltfortzahlungsanspruch entfällt weiterhin.

Berechnung der Sechs-Wochen-Frist

Wird der Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages krank, ist ihm auch für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit (also für die restliche Zeit) noch Entgelt zu zahlen. Dieser erste Tag wird bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist nicht mitgerechnet. Wenn allerdings die Arbeitsunfähigkeit vor Aufnahme der Arbeit eintritt, ist der betreffende Tag bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist zu berücksichtigen.

Vorerkrankungszeiten

Vorerkrankungen werden dann auf die Anspruchsdauer angerechnet, wenn sie auf derselben Krankheit beruhen und Arbeitsunfähigkeit verursacht haben. Ein und dieselbe Krankheit liegt vor, wenn sie durch das gleiche Grundleiden hervorgerufen wird.

Zwei Zeiträume

Bei einer Vor- oder Fortsetzungserkrankung sind zwei Zeiträume zu beachten:

  • Der Zwölf-Monats-Zeitraum und
  • Der Sechs-Monats-Zeitraum.

Innerhalb von zwölf Monaten besteht wegen derselben Krankheit nur ein Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, dass alle Arbeitsunfähigkeitszeiten im letzten Jahr zusammengerechnet werden, soweit sie auf derselben Krankheit beruhen. War der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf eine weitere sechswöchige Entgeltfortzahlung. Hieraus entwickeln sich folgende Grundsätze:

  • Beträgt die Zeit zwischen der jetzigen und der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens sechs bis zwölf Monate, besteht ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen.
  • Wurde in den letzten sechs Monaten bereits für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Entgelt fortgezahlt, liegt kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor.
  • Wurde das Entgelt in den letzten sechs Monaten für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate fortgezahlt (bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit), werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit zusammengerechnet.

Ansprüche des Arbeitnehmers aus früheren Beschäftigungsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern sind nicht zu berücksichtigen.

Beweislast

Für das Vorliegen einer wiederholten Arbeitsverhinderung wegen derselben Krankheit trägt im Allgemeinen der Arbeitgeber die Beweislast. Die Krankenkassen sind dazu berechtigt, Ihnen als Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht. Seit dem 1.7.2011 gibt es ein maschinelles Übermittlungsverfahren, das eigentlich der Übermittlung von Entgeltbescheinigungen durch die Arbeitgeber dient. Im Rahmen dieses Verfahrens können Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse anfragen, ob und in welchem zeitlichen Umfang das Entgelt fortzuzahlen ist. Zur Aufforderung der Vorerkrankungsmitteilungen benutzen die Arbeitgeber die Schlüsselzahl „41“. Teilt Ihnen die Krankenkasse die Vorerkrankungszeiten mit, benutzt sie die Schlüsselzahl „61“.

 

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