Erhält ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine zum Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit, MUSS ab 01.01.2019 im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und die Mahlzeit in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Für diese Aufzeichnungspflicht gab es bis dato eine Übergangsregelung, die jetzt zum 31.12.2018 beendet wurde.
Ab 01.01.2019 ist das „M“ ohne Ausnahme auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Eine enge Abstimmung zwischen Lohnabrechnung und Reisekosten ist also auch in diesem Punkt nun unabdingbar.