Eigentlich ist es ja schon bedauerlicherweise „täglich Brot“ für uns alle, aber die Antragstellung auf Quarantäne fordert immer wieder neue Fragen.
Für Absonderungszeiträume ab dem 12. Januar 2022 knüpft die Corona-Verordnung Absonderung für die Befreiung von der Absonderungspflicht NUR NOCH generell an den Impfstatus an: für Ungeimpfte erhalten also Arbeitgeber nach wie vor KEINE Erstattung.
Arbeitgeber und Selbstständige können eine Erstattung von Verdienstausfällen beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots entstanden sind.
- Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnersatzleistung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
- Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.
- Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Anträge müssen spätestens 2 Jahre nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es auf den Antragseingang bei der zuständigen Behörde an.
Arbeitgeber können sich ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Die Online-Anträge für die nachfolgenden Bundesländer finden Sie auf der Website der IfSG hier:
- Baden-Württemberg
- Brandenburg
- Bremen
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Falls sich der Ort der Betriebsstätte/des Unternehmens NICHT in einem der teilnehmenden Bundesländer befindet, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Für die Entschädigung ist das Bundesland zuständig, in dem die Behörde (zum Beispiel das Gesundheitsamt) liegt, welche die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet hat. Gibt es innerhalb des Bundeslandes mehrere zuständige Stellen für die Antragsabwicklung (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg), ist der Ort der Betriebsstätte/des Unternehmenssitzes maßgeblich.
Sollte sich die das Verbot aussprechende Behörde in einem anderen Bundesland befinden, als die Betriebsstätte/der Unternehmenssitz, gehen die Anträge an die für den Ort der aussprechenden Behörde zuständige Stelle. Sie können die Zuständigkeit hier prüfen: Infoportal IfSG – Antrag bei Quarantäne/Tätigkeitsverbot (ifsg-online.de), etwa auf halber Höhe der Website kann die PLZ abgefragt/erfasst werden.
Besteht die Absonderungspflicht oder das Tätigkeitsverbot aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Verordnung, ist das Bundesland zuständig, welches die Regelung erlassen hat. Bitte geben Sie in diesem Fall die Postleitzahl des Wohnsitzes des Entschädigungsberechtigten ein:
Als Nachweise sind noch folgende Dokumente vorzuhalten (als PDF-Datei oder Bilddatei):
- Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer
- Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmer
- Ggf. Nachweis über Impfstatus bzw. medizinische Kontraindikation bzw. Genesenenstatus
- Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne. Falls keine Absonderungsbescheinigungen in Ihrem Bundesland mehr ausgestellt werden, halten Sie bitte zum Nachweis den entsprechenden Testnachweis bereit, welcher die Absonderung/das Tätigkeitsverbot begründet.
FAQ Entschädigungen: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
Hier finde sich auch einige sehr gute Beispiele zur Berechnung des Entschädigungszeitraums, unterschieden je nach vorliegenden Tests/Nachweisen:
Antigenschnelltest: Durchführung am 1. Februar einen Antigenschnelltest (eines Leistungserbringers im Sinne von § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung, zum Beispiel Teststelle, Apotheke, Hausarzt) mit am gleichen Tag positivem Ergebnis. Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Februar). Die Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Februar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Februar, Tag 10. der 11. Februar. Sofern an Tag 7 (8. Februar) ein negativer Schnelltest eines Leistungserbringers vorliegt, endet die Absonderung an diesem Tag. Entschädigt wird grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich 8. Februar, höchstens jedoch bis 11. Februar.
Auch die Begrifflichkeiten sind hier sehr gut dazu erläutert.