Auslauf Werkstudentenprivileg wegen Corona

Im Rahmen des Werkstudentenprivilegs wird davon ausgegangen, dass Zeit und Arbeitskraft der Studierenden überwiegend durch ihr Studium in Anspruch genommen werden, wenn eine daneben ausgeübte Beschäftigung 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird die Beschäftigung dann unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes versicherungsfrei ausgeübt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).

Während der vorlesungsfreien Zeit der Semesterferien kann eine Beschäftigung dabei auch über mehr als 20 Wochenstunden hinaus ausgeübt werden, wenn die Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt wird und somit gewährleistet ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Sofern Hochschulen ihren Lehrbetrieb aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie zunächst ohne Präsenzveranstaltungen mit einem begrenzten Onlineangebot wieder aufgenommen haben, wurde davon ausgegangen, dass über 20 Wochenstunden hinausgehende Beschäftigungen – aufgrund der flexibleren Zeiteinteilung bei der Inanspruchnahme von Lehrangeboten – der Anwendung des Werkstudentenprivilegs bis zur Wiederherstellung des Präsenzbetriebs nicht entgegenstehen. Aufgrund der weitgehenden Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Hochschulen läuft diese vorübergehende Auslegung der Rechtslage zum Werkstudentenprivileg mit Beginn des Sommersemesters 2022 aus. Dies gilt auch für Beschäftigungen von Studierenden, die vor Beginn des Sommersemesters 2022 aufgenommen wurden und über diesen Zeitpunkt hinaus noch andauern.

Auch in der Zeit der Corona-Sonderregelung galt unabhängig davon, dass das Werkstudentenprivileg weiterhin verloren ging, wenn sich Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden (einschließlich solcher in den Semesterferien) im Laufe des Jahres wiederholten und dabei insgesamt mehr als 26 Wochen umfassten. Auswirkungen auf die Rentenversicherung ergeben sich nicht.

 

 

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