SV-Meldung eines Arbeitnehmers, wenn dieser vor Beginn der Tätigkeit arbeitsunfähig erkrankt ist?

Wenn ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen kann, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Die Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse hat somit entweder mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme oder spätestens mit dem ersten Tag des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung (29. Tag der Beschäftigung) zu erfolgen.

 

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