So funktioniert die Flexirente

Neben der flexibleren Gestaltung von Teilrenten und des Hinzuverdienstrechts ergeben sich seit Januar 2017 durch die neue Gestaltung der Flexi-Rente auch melde-und beitragsrechtliche Auswirkungen.

Bis zum 31. Dezember 2016 waren Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei, wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten. In diesem Fall zahlte lediglich der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil.

Seit dem 1. Januar 2017 besteht nun auch für die Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenversicherungspflicht. Bestandsschutzregelungen für bisher rentenversicherungsfreie Vollrentenbezieher erhalten den bisherigen Status. Der Mitarbeiter kann aber durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Durch die zusätzlich zum Arbeitgeberanteil zu zahlende Arbeitnehmeranteile wirken sich die Beiträge rentensteigernd aus. Die Erklärung des Arbeitnehmers gilt nur zukunftsbezogen für die Dauer der Beschäftigung und ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Arbeitnehmer sind ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze von den Abgaben zur Arbeitslosenversicherung befreit. Bisher zahlte der Arbeitgeber nur seinen Beitragsanteil. Damit die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver wird, entfällt seit dem 1. Januar 2017 auch die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberanteils. Die Regelung ist allerdings bis 2021 auf fünf Jahre befristet.

Versicherungspflichtige Altersvollrentner sind theoretisch ab dem 1. Januar 2017 mit der Personengruppe 120 zu melden. Die Personengruppe steht aber erst ab dem 1. Juli 2017 in den Abrechnungsprogrammen zur Verfügung.

Für die Übergangszeit vom 1. Januar bis zum 31. Juni 2017 sind die Meldungen zunächst mit der Personengruppe 101 zu erstellen. Nach dem 30 Juni 2017 müssen diese Meldungen wieder storniert und mit der Personengruppe 120 neu gemeldet werden.

 

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