Steuerliches Aus für bedingungslose Dienstwagennutzung bei „Minijob" im Ehegattenbetrieb

Nun liegt die Entscheidung des BFH vor: Die Überlassung eines Dienstwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten nicht fremdüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Der Sachverhalt war folgender: Ein gewerblich tätiger Mann beschäftigte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrags überließ er ihr einen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil, den er nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt hatte, rechnete der Mann auf den Monatslohn von 400 Euro an. Er zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an. Das FG Köln gab der Klage des Mannes statt. Der BFH hob die Entscheidung auf. Er geht von einer nicht fremdüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus (BFH, Urteil vom 10.10.2018, Az. X R 44-45/17).

Die Begründung lautete wie folgt: Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen und der Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Danach hielt der BFH jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ für ausgeschlossen.

Ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstwagens zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zzgl. des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen würde. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Pkw-Überlassung für ihn nicht mehr wirtschaftlich lohnt. Unerheblich war für den BFH, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war.

 

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