Ist die Gestellung der BahnCard 100 steuerfrei nach dem neuen §3 Nr. 15 EStG?

Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 100, darf der Arbeitnehmer die BahnCard uneingeschränkt nutzen. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob die Gestellung der BahnCard 100 steuerfrei nach dem neuen § 3 Nr. 15 EStG ist, z.B. bei der Gestellung der BahnCard im Rahmen von Familienheimfahrten bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.

Leider kann für die BahnCard 100 der § 3 Nr. 15 EStG nicht in Betracht gezogen werden, da sie unter anderem privat im Linienverkehr genutzt wird.

Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 15 S. 1 EStG). Entsprechend steuerfrei sind die Arbeitgeberleistungen, wenn zwar keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, der angefahrene Ort aber einen Arbeitgeber-Sammelpunkt (z. B. ein Busdepot) darstellt oder die Fahrt zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet durchgeführt wird (§ 3 Nr. 15 S. 1 EStG).

Nicht begünstigt, aber sind die Privatfahrten im Linienverkehr, die hier streng von den Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr zu unterscheiden sind.

LSt-Referent weisen zwar vereinzelt darauf hin, dass eine über die Strecke zwischen Wohnung/Betrieb hinausgehende Fahrtberechtigung unbeachtlich ist, „wenn deren Wert von verhältnismäßig geringer Bedeutung ist“.

Bei der BahnCard 100 dürfte die private Fahrtberechtigung aber beachtlich sein. Sie gilt bundesweit. Daraus folgt: Schafft der Arbeitgeber eine BahnCard 100 an, muss er weiter prognostizieren und dokumentieren, welche Auswärtstätigkeiten der Arbeitnehmer in dem Jahr voraussichtlich unternimmt, um die eventuelle Steuerfreiheit nachzuweisen.

Derzeit laufen Anfragen, ob der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer BahnCard 100 für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig von der Privatnutzung steuerfrei ist, wenn der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen mindestens in Höhe des Zuschusses als Werbungskosten geltend machen könnte. Antworten dazu liegen aber noch nicht vor.

Bis dahin bleibt es dabei: die Aufwendungen der BahnCard müssen ins Verhältnis gesetzt werden zu den Einsparungen, die durch die BahnCard realisiert werden.

 

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