Steuerliche Anforderungen an Betriebsveranstaltungen

Endlich wurde einmal pro Arbeitgeber entschieden: Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (gehen steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden. Dies hat das FG Köln entschieden und stellt sich mit seinem Urteil ausdrücklich gegen die Ansicht des BMF (Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001).´

Praxistipp: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Somit muss der BFH entscheiden, ob es bei Aufwendungen für „No-Shows“ auf die teilnehmenden oder die angemeldeten Arbeitnehmer ankommt. Der Fall bleibt also weiter offen und wird durch einen Ansatz weiter verschärft:

Die Betriebsprüfer fordern in der Praxis nun immer öfter die Teilnehmerlisten für die Betriebsveranstaltungen unterzeichnet durch die Teilnehmer an. Praktisch stellt das viele Unternehmen vor eine gefühlt unüberwindliche Herausforderung. Sicherlich ergibt sich aber die eine oder andere Möglichkeit, die Teilnahmeliste tatsächlich zu einem Zeitpunkt auslegen und zeichnen zu lassen. Wir wissen selbst, dass dies nach „unnötiger Bürokratie riecht“, möchten aber darauf verweisen, da die Stellungnahmen des BMF in die Richtung der Nachweisverpflichtung durch den Arbeitgeber zielen.

 

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