Neues BMF-Schreiben zur Firmenwagenüberlassung

Das BMF hat die bis dato vorhandenen Festlegungen zur Firmenwagennutzung in einem neuen BMF-Schreiben zusammengefasst, das nun auch Klarheit für einige bis dato nicht eindeutig geregelte Fälle bietet. Wichtige Klarstellungen sind insbesondere Folgende:

Anspruch auf Einzelbewertung besteht für jeden Arbeitnehmer
Generell ist beim Ansatz der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Anwendung der 0,03 % – Regelung üblich. Die Berechnung sieht hier wie folgt aus:
Vorteil: 0,03 % vom Bruttolistenpreis x Kilometer einfache Strecke Whg/erste Tätigkeitsstätte.

Dieser Ansatz kann für Mitarbeiter, die weniger als 15 Tage pro Monat mit den Firmenwagen ins Büro fahren, eventuell „teuer“ sein. Daher hat der Gesetzgeber bereits vor Jahren die Option der 0,002 % -Regelung für diese Fälle zugelassen. Die Berechnung sieht hier wie folgt aus: 0,002 % vom Bruttolistenpreis x Kilometer einfache Strecke Whg/erste Tätigkeitsstätte x Anzahl Tage der Nutzung im jeweiligen Monat.

Ab sofort haben Arbeitnehmer Anspruch auf diese Form der Abrechnung, was den Aufwand in der Lohnbuchhaltung erheblich erhöhen kann.

Praxistipp: Es ist möglich, diesen Anspruch durch betriebliche Regelungen oder aber arbeitsvertraglich auszuschließen. Daher sollten Sie dringend Ihre Car Policys oder ähnliche Dokumente auf die Sinnhaftigkeit einer solchen Ergänzung prüfen.

Nutzung von Fahrzeugpools
Bis dato galt, dass bei der Verfügungstellung von Fahrzeugpools einem Mitarbeiter nur ein Fahrzeug maximal zugeordnet werden kann. Dies hat das BMF nun aktuell aufgehoben und einem Mitarbeiter können auch mehrere Fahrzeuge zugeordnet werden.

Praxistipp: Führen Sie ein Fahrtenbuch für jedes Pool-Fahrzeug und lassen Sie darin eventuelle Privatfahrten vermerken. Dann können diese für private Fahrten mit der 0,001 %-Reglung versteuert werden (Ansatz wie oben beschrieben bei 0,002 %) und eine komplette Versteuerung bei einem Mitarbeiter entfällt.

Nutzung Firmenwagen nur für Teilstrecken
Fährt ein Mitarbeiter nur für eine Teilstrecke mit dem Firmenwagen ins Büro, ist es ausreichend, wenn die Teilstrecke der Versteuerung unterworfen wird. Die Einhaltung dieser Festlegung muss nicht mehr seitens des Arbeitgebers überwacht werden.

Verbot der Privatnutzung oder Verzicht
Wird ein Verbot für die Privatnutzung ausgesprochen oder verzichtet ein Mitarbeiter auf die Privatnutzung, sind diese Festlegungen bzw. Zusagen zum Lohnkonto zu nehmen, auch diese müssen aber nicht durch den Arbeitgeber kontrolliert werden.

 

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