Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Die demographische Entwicklung zeigt uns immer wieder, dass es von großer Wichtigkeit ist, alle Mitarbeiter gesund und fit zu halten. Eine ausgewogene betriebliche Gesundheitsförderung kann Ausfallzeiten durch Krankheiten verhindern oder zumindest verringern. Darüber hinaus wird das Betriebsklima verbessert und die Motivation wird generell gesteigert.

Am interessantesten dürfte hier aber die Tatsache sein, dass viel der hier möglichen Leistungen steuerfrei gegenüber den Mitarbeitern ausgezahlt werden können.

Bis zu EUR 500,- können Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei zukommen lassen, wenn Sie diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszahlen.

Förderfähig sind dabei:

  • Verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
  • Programme zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten
  • Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Streßbewältigung und Entspannung
  • Programme zur Raucherentwöhnung, zum gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol und Reduzierung des Alkoholkonsums

Vorsicht aber: Zuschüsse zum Besuch eines Fitnessstudios oder zu Sportvereinen vom Arbeitgeber können nur in seltenen Fällen steuerfrei bezahlt werden, wenn diese den Anforderungen der Krankenkassen gerecht werden. Klären Sie bei Ungewissheit mit einer Krankenkasse ab, ob die von Ihnen geplante Maßnahme den Anforderungen entspricht und lassen Sie sich dies auch schriftlich für eventuelle spätere Lohnsteueraußenprüfungen mitteilen.
Nehmen Sie zudem die Rechnung der Aktivitäten zu den Lohnunterlagen; dabei kann die Rechnung mit detaillierter Leistungsbeschreibung sowohl auf den Namen Ihres Mitarbeiters als auch auf das Unternehmen ausgestellt sein. Vorsicht: Ist eine Rechnung auf den Namen des Unternehmens ausgestellt so sind Sie als Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei Ausstellung der Rechnung auf den Namen Ihres Mitarbeiters ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Nähere Details entnehmen Sie bitte der hier anhängenden Liste.

 

 

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