Keine Arbeitsstätte außerhalb betrieblicher Einrichtungen des Arbeitgebers

Nach den Regelungen des BMF-Schreibens kann eine regelmäßige Arbeitsstätte ausschließlich an einer betrieblichen Einrichtung des eigenen

Arbeitgebers entstehen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss: Keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sind zum Beispiel

•           das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers oder

•           Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers,

selbst wenn der Mitarbeiter diese außerbetrieblichen Orte regelmäßig aufsucht.

Wichtig: Leiharbeitnehmer, die von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt werden, haben bei diesem Entleiher eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie dort ausschließlich an einem Ort tätig werden. Das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2009 gilt weiter, wie uns das BMF mitgeteilt hat.

 

Steuerliche Auswirkungen

 

Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer nur noch (maximal) eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, hat zur Folge, dass deutlich mehr beruflich veranlasste Tätigkeiten als Dienstreisen (Auswärtstätigkeiten) und nicht als Fahrten zwischen Wohnung und mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten gelten.

Mit folgenden Konsequenzen:

•           Arbeitgeber dürfen bei einer Dienstreise die Verpflegungsmehraufwendung von 6, 12

oder 24 EUR steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitnehmer von zu Hause oder von der regelmäßigen Arbeitsstätte mindestens 8, 14 oder 24 Stunden abwesend ist.

•           Arbeitgeber können die anlässlich einer Dienstreise angefallenen Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstatten.

•           Bei einer Dienstwagenüberlassung entfallen die aufwändigen Berechnungen zur Ermittlung des zusätzlichen geldwerten Vorteils für Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten. Der zusätzliche Nutzwert in Höhe von 0,002 % des Listenpreises je Differenzkilometer ist nicht mehr anzusetzen.

Zeitliche Auswirkungen auf den Lohn-steuerabzug

Laut BMF-Schreiben können die neuen Grund-sätze „in allen offenen Fällen“ angewendet werden. Arbeitgeber können den Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 2011 noch korrigieren, solange sie die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2011 noch nicht an die Finanzverwaltung übermittelt haben. Sind die Lohnsteuerbe-scheinigungen bereits übermittelt, kann der Ar-beitnehmer eine Korrektur im Rahmen der per-sönlichen Einkommenssteuererklärung herbei-führen. Der Arbeitgeber muss dann eine ent-sprechende Bescheinigung ausstellen, die der Arbeitnehmer bei seiner Einkommenssteuerer-klärung 2011 einreicht.

Ab dem 1. Januar 2012 können Arbeitgeber die neuen Regelungen ohne weitere Einschränkungen für den Lohnsteuerabzug anwenden.

Auswirkungen auf typische Praxisfälle

Das BMF-Schreiben hat auf die wichtigsten Pra-xisfälle, bei denen die Abgrenzung bisher strittig war, folgende Auswirkungen:

Regional-/Bezirksleiter: Keine regelmäßige Arbeitsstätte haben Regional-/Bezirksleiter, die mehrere Filialen ihres Arbeitgebers turnusgemäß anfahren und betreuen und

•           keinen festen Arbeitsplatz in der Zentrale haben bzw.

•           in der Zentrale einen Arbeitsplatz haben und nur zu Kontrollzwecken jeden Tag dorthin fahren müssen, um sich Anweisungen zu

holen.

Außendienstmitarbeiter: Für Außendienstmit-arbeiter gibt das BMF zwei Abgrenzungskriterien vor. Ein Außendienstler hat im Büro seine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er dort

•           mindestens einen vollen Arbeitstag pro Woche zubringt und dort qualifizierte Arbeiten verrichtet oder

•           wenn er dort mindestens 20 % seiner Ar-beitszeit verbringt.

Praxishinweis: Das BMF weist darauf hin, dass es sich bei der Arbeitszeitgrenze um eine Prognoseentscheidung handelt. Unseres Erachtens nach müsste das bedeuten, dass ein Lohnsteuerprüfer nachträglich keine regelmäßige Arbeitsstätte unterstellen darf, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einem Unterschreiten der Grenzen ausgegangen sind und erst hinterher festgestellt haben, dass der volle Arbeitstag oder die 20-Prozent-Grenze erreicht wurde.

 

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