Steuerfreiheit bei Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld ist ja auf alle Fälle gemäß § 3 Nr. 2a EStG lohnsteuerfrei .

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld waren bisher steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat mit dem sogenannten Corona-Steuerhilfegesetz auch eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG).

Nach der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Neuregelung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt, also der SV-Befreiung angepasst.

Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden.

Getrennt davon wird das Kurzarbeitergeld durch die Bundesregierung erhöht. Hier handelt es sich nicht um einen Zuschuss des Arbeitgebers, wie oft diskutiert wird. Nicht der Arbeitgeber MUSS das Kurzarbeitergeld aufstocken:
Das Sozialschutzpaket II sieht wie bereits berichtet zudem unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in Abhängigkeit von der Dauer der Kurzarbeit vor:
• Ab dem 4. Monat des Bezugs erhöht sich das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls.
• Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem 4. Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 87 Prozent.

Diese Erhöhungen gelten maximal bis zum 31. Dezember 2020. Bis September 2020 will die Bundesregierung eine Anschlussregelung vorlegen. Hier wird noch seitens der Agenturen für Arbeit an der Umsetzung der neuen Tabellen gearbeitet und die Systemanbieter programmieren entsprechend die Neuberechnung durch Kurzarbeitergeldes.

Vor Ende Juni wird die Programmierung in den meisten Lohnprogrammen auf keinen Fall final erfolgt sein, da die Anweisungen bis dato sehr unklar sind, z.B. Erhöhung ab dem 04. Monat: des Bezugszeitraums oder individuell je Mitarbeiter etc…. hier müssen überall noch Klarstellungen durch den Gesetzgeber erfolgen.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge