Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bei Krankheit und Urlaub ‒ nach wie vor Fallstricke in der Praxis

Bereits seit einigen Jahren werden im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen immer wieder die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN) geprüft und teils nachverbeitragt. Dies liegt an der Verpflichtung des Arbeitgebers, auch während Urlaub und Krankheit den Durchschnitt der Entgelte aus diesen SFN fortzuzahlen. Viele Arbeitgeber werden dieser arbeitsrechtlichen Verpflichtung nicht gerecht, was in der Sozialversicherung zu sogenanntem Phantomlohn führt.

Grundlage für alles ist die arbeitsrechtliche Grundlage dieser Ansätze: Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung infolge von Krankheit oder Urlaub nicht erbringen, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es gilt das Entgeltausfallprinzip nach dem EFZG (Krankheit) bzw. dem BUrlG (Urlaub), was bedeutet: Der Arbeitgeber muss das Entgelt weiterzahlen, das der Arbeitnehmer bei Krankheit in dieser Zeit erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Bei Urlaub muss er den durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs zahlen. Einzubeziehen sind grundsätzlich alle Leistungen des Arbeitgebers für die eigentlich zu erbringende Arbeit des Arbeitnehmers. Neben dem Grundentgelt sind das auch die Zulagen und Zuschläge wie z. B. SFN-Zuschläge, wenn der Arbeitnehmer diese ohne Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub erhalten hätte.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die SFN-Zuschläge im Rahmen der Lohnfortzahlung eigentlich nicht verwehren: die Regelungen im EFZG bzw. BUrlG sind grundsätzlich zwingend. Etwas andere gilt nur, wenn ein Tarifvertrag (nicht Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung) von den gesetzlichen Regelungen (teilweise) abweicht.

ABER: Zahlt der Arbeitgeber die SFN-Zuschläge im Rahmen der Lohnfortzahlung aus, sind diese nicht steuer- bzw. beitragsfrei nach § 3b Abs. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV. Die Begünstigung setzt voraus, dass die Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder in der Nacht tatsächlich geleistet wird (R 3b Abs. 6 LStR). Hat der Arbeitgeber die Zuschläge auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung als steuer- und beitragsfrei behandelt, kommt es bei einer Prüfung durch das Finanzamt oder die DRV zu Nachzahlungen.

Verzichtet der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung auf die Zahlung der SFN-Zuschläge, obwohl er hierzu verpflichtet wäre, geht das Finanzamt zwar leer aus. Denn für das Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Hat der Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen SFN-Zuschläge erhalten, fällt keine Lohnsteuer an.

Für die Sozialversicherung gilt aber das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den SFN-Zuschlag im Rahmen der Lohnfortzahlung und wird dieser nicht ausgezahlt, erhebt die Sozialversicherung trotzdem die vollen Beiträge auf diesen „Phantomlohn“. Praxistipp: Besonders unschön sind im Rahmen dieser Nachzahlungen die Säumniszuschläge, da die Sozialversicherung hier mittlerweile aufgrund der umfangreichen Informationen zu diesem Thema von Vorsatz ausgeht.

 

 

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge