Auszahlung von aufgelaufenen Überstunden

Häufig laufen Überstunden über einen längeren Zeitraum auf und werden erst später ausgezahlt. Hier sind Besonderheiten bei der Auszahlung zu beachten.

Eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, kann als außerordentliche Einkünfte nach der sog. „Fünftel-Regelung“ ermäßigt besteuert werden, so wurde es durch den BFH klargestellt.

Nach seiner Auffassung handelte es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da der Zeitraum mehr als zwölf Monate umfasst. Insoweit könnten Überstundenvergütungen nicht anders beurteilt werden als die Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Auch das Zusammenballungs-Kriterium wäre erfüllt, und damit stünde der Anwendung der Fünftel-Regelung steuerlich nichts im Wege.

Sozialversicherungsseitig sieht das Ganze etwas anders aus: auch aufgelaufene Überstunden müssen hier der Umlage unterworfen werden. Oftmals sind dafür separate Lohnarten zu definieren, da Einmalzahlungen und sonstige lohnsteuerliche mehrjährige Bezüge ja üblicherweise umlagefrei sind. Dies gilt aber nicht für die Auszahlung von Überstunden.

 

 

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