Bewerber bei Betriebsbesichtigung unfallversichert

Ein Bewerber, der zum  Zwecke der besseren Entscheidungsfähigkeit seines zukünftigen Arbeitgebers eine Betriebsbesichtigung absolviert, steht bei dieser Besichtigung im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das BSG entschieden. Der Gesetzgeber hat diese Regelung kurzfristig noch aufgenommen.

Im vorliegenden Fall war ein Bewerber bei einer Besichtigung des Hochregallagers im Rahmen eines unentgeltlichen eintägigen „Kennenlern-Praktikums“ auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“ gestürzt und brach sich den rechten Oberarm.

Abweichend von der Ansicht der Berufsgenossenschaft und der Vorinstanzen hat das BSG festgestellt, dass der Bewerber einen Arbeitsunfall erlitten hat. Er war zum Zeitpunkt des Unfalls Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung. Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung sind nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft aus dem Urteilsfall unfallversichert. Das eigene ‒ unversicherte ‒ Interesse der Frau am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers steht dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen. Die Satzungsregelung der Berufsgenossenschaft ist nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient. Unternehmer sollen vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können, so das BSG.

 

 

 

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