Rückwirkende Korrektur der Abrechnung der SV-Beiträge beim Kurzarbeitergeld ab 2023 nötig

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Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben ihre Rechtsauffassung zur Korrektur der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei einer Rückforderung von vorläufig gewährten Kurzarbeitergeld geändert. Der Arbeitgeber muss jetzt für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023 die Beitragsabrechnung rückwirkend korrigieren, wenn er nach der abschließenden Prüfung Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit erstatten muss.

Beantragt ein Arbeitgeber Kurzarbeitergeld, bewilligt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld in der Regel vorläufig. Ist der Bezug von Kurzarbeitergeld beendet, prüft die Agentur abschließend die Voraussetzungen und den Umfang des vorläufig gewährten Kurzarbeitergelds. Das Ergebnis führt zu einer endgültigen Entscheidung, die dann zu einer teilweisen oder gar vollständigen Rückforderung des vorläufig geleisteten Kurzarbeitergeldes vom Arbeitgeber führen kann.

 

Das Kurzarbeitergeld wird in der Sozialversicherung anders behandelt wird als gewöhnliches Arbeitsentgelt: üblicherweise tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge.

Für das Kurzarbeitergeld gilt dies aber nicht: hier trägt der Arbeitgeber alleine die Sozialversicherungs-Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, und zwar begrenzt auf 80 Prozent des fiktiven ausgefallenen Arbeitsentgelts. Dieses fiktive Arbeitsentgelt ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll-Entgelt (max. BBG Arbeitslosenversicherung 7.300 Euro für 2023) und dem Ist-Entgelt.

 

Fordert die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld teilweise oder ganz zurück, muss der Arbeitgeber nach der neuen Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ab Januar 2023 die Beitragsberechnung rückwirkend korrigieren (GKV-Spitzenverband, Gemeinsame Verlautbarung vom 14.02.2023). Bislang hatten die Spitzenverbände eine rückwirkende Korrektur unter Hinweis auf die Rechtsprechung abgelehnt, weil dadurch in ein Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend eingegriffen werde.

 

Die neue Auffassung der Sozialversicherungsträger wirkt sich also auf die Abrechnung erheblich aus:

Das „normale“ Gehalt erhöht sich, das fehlerhafte Kurzarbeitergeld wird rückwirkend reduziert: auf das erhöhte Gehalt fallen dann wieder die vollen Beitragszahlungen für alle Sozialversicherungszweige (inkl. Arbeitslosenversicherung) an.

Diese Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Grundsatz zwar je zur Hälfte. Es  bleibt aber ja der bestehende Grundsatz, dass sozialversicherungsseitig ein nicht erfolgter Einbehalt von Beiträgen in der Regel nur rückwirkend bei den letzten drei Abrechnungen durch den Arbeitgeber erfolgen darf.

Diese Beschränkung gilt zwar dann nicht, wenn kein Verschulden des Arbeitsgebers vorliegt. Das Rundschreibens vom 14.02.2023 sieht hier aber ein Verschulden des Arbeitgebers als gegeben an.

 

Praxistipp: Die Spitzenverbände wenden diese Grundsätze auch auf die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld an. Diese sind grundsätzlich beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Differenzbetrags zwischen Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht überschreiten.

Entfällt aber das Kurzarbeitergeld teilweise oder komplett als Bemessungsgrundlage für die Aufstockung des Kurzarbeitergelds, kann es ebenfalls zu einer nachträglichen Beitragspflicht kommen; auch hier ist dann entsprechend zu korrigieren.

Fazit: Der Arbeitgeber trägt hier ab 01.01.2023 ein erhebliches Beitragsrisiko für den Fall der Rückforderung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit. Ob diese Rechtsauffassung letztlich vor den Sozialgerichten standhält, wird man abwarten müssen.

 

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