Prüfung der Beitragsbescheide der BG

Oftmals sind die Beitragsbescheide der BG Inhalt zahlreicher Rückfragen und bieten im Rahmen einer langjährigen Firmengeschichte Ansatzpunkte zur Reduzierung von Beiträgen. Was tun, wenn Sie diesen Weg einschlagen möchten?

Zunächst sollten Sie eine generelle Prüfung vornehmen, ob Sie der richtigen Berufsgenossenschaft und der richtigen Gefahrtarifstufe zugeordnet sind. Sollte das nicht der Fall sein, gibt es einige Wege, dies zu korrigieren.

1.) Widerspruch

Geht Ihnen ein Veranlagungsbescheid zu, so können Sie diesem binnen eines Monats förmlich widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den Widerspruch selbst, überprüft also ihre eigene Entscheidung, was zunächst einmal gegen allzu große Erfolgsaussichten sprechen könnte.

Hinweis: Beantragen Sie im besonderen Fall an der internen Widerspruchssitzung teilzunehmen oder beauftragen Sie dazu Ihren Rechtsbeistand. Die Berufsgenossenschaft kann Ihren Antrag auf Teilnahme nicht ablehnen, da Sie als Widerspruchsführer Verfahrensbeteiligter sind, woraus sich grundsätzlich ein Anspruch auf Teilnahme ableiten lässt. Die Widerspruchsstellenmitglieder sind erfahrene Ehrenamtliche aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen und sollten sich unter Ihrer aktiven Teilnahme selbst ein
Bild von der Sache machen, statt die Widerspruchsbescheidvorlage der Verwaltungsfachkraft der Berufsgenossenschaft im Vertrauen auf deren Richtigkeit zu unterschreiben.

2.) Der 160er-Antrag

Was tun, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist? Dann bleibt die Möglichkeit, eine für Sie günstigere Veranlagung zu erreichen, denn Sie können nach der Spezialvorschrift des § 160 SGB VII vorgehen. Der Unfallversicherungsträger ist nach dieser Vorschrift zwingend verpflichtet, eine Neuveranlagung durchzuführen, wenn die betrieblichen Verhältnisse nicht den Annahmen eines früheren Veranlagungsbescheids entsprechen. Damit können sich für das Unternehmen positive Änderungen der
Veranlagung auch rückwirkend ergeben; allerdings kann eine solche Neuveranlagung rückwirkend nur für längstens vier Jahre erfolgen.

Vorsicht: wenn Sie diesen Weg wählen, sollten Sie dies nur in aussichtsreichen Fällen tun, denn die Berufsgenossenschaft kann einen geänderten Bescheid auch zuungunsten des Unternehmens verhängen und Sie in eine ungünstigere Gefahrklasse einstufen. Gegen eine Neuveranlagung zu einer ungünstigeren Gefahrklasse müssten Sie dann gegebenenfalls mit Widerspruch kontern und der Prozess würde wieder bei 1.) starten.

3.) Antrag nach § 44 SGB X

Eine weitere juristische Möglichkeit, eine Neuveranlagung zu erreichen, besteht durch § 44 SGB X. Danach muss ein rechtswidriger Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein entsprechender Antrag kann für Bescheide rückwirkend für bis zu fünf Jahren gestellt werden. Beitragserstattungen sind dann für maximal vier Jahre möglich. Die Vierjahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid wirksam geworden ist. Das heißt: Man kann am 31. Dezember 2013 noch die Überprüfung eines Bescheids vom 1. Januar 2008 beantragen, da die Vierjahresfrist am 1. Januar 2009 begonnen hat. Der Überprüfungsantrag ist an die BG zu richten, welche den Bescheid erlassen hat und die zur Bescheidung eines solchen Antrags verpflichtet ist. Wird der 44er-Antrag abgelehnt, so kann gegen diesen wieder mit einem Widerspruch vorgegangen werden.

Von einer gerichtlichen Einigung ist eher abzuraten: Zuständig sind die Sozialgerichte, bei denen innerhalb eines Monats nach Zustellung eines Widerspruchsbescheids die Klage eingehen muss; die Verfahren kosten erfahrungsgemäß aber sehr viel Zeit und die Aussicht auf Erfolg vor Gericht ist bekannter maßen nicht einschätzbar.

 

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