Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag für die Dauer von bis zu 2 Jahren ohne sachlichen Grund befristen.
Eine sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt.
Soweit bekannt und damit ist auch klar, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ausgeschlossen ist, wenn die beschäftigte Person schon einmal bei demselben Arbeitgeber unbefristet oder befristet beschäftigt war (Anschlussverbot).
Das sogenannte Rentenpaket 2025 sieht die Abschaffung dieses Anschlussverbotes für Arbeitnehmer vor, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Nach der geplanten Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2026 die Möglichkeit bestehen, befristete Arbeitsverträge auch ohne sachlichen Grund mit Arbeitnehmern abschließen zu können, die bereits bei demselben Arbeitgeber tätig waren. Dadurch soll die befristete Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern bei einem vorherigen Arbeitgeber wesentlich erleichtert werden. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu soll noch dieses Jahr abgeschlossen sein, damit das Gesetzpaket ab 2026 in Kraft treten kann.