Als Arbeitgeber müssen ganzjährig verschiedenste Meldungen an die Sozialversicherung abgegeben werden. Im März stehen dabei gleich drei davon an:
Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54
Einmalzahlungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt werden, sind beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzurechnen – sofern die anteilige Beitragsbemessungsgrenze im laufenden Jahr überschritten wird. Hier greift die sogenannte Märzklausel. Diese ist eine wichtige Regelung im deutschen Sozialversicherungsrecht, die in § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgelegt ist. Sie betrifft die Einmalzahlungen von Arbeitnehmenden und wie sie die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen beeinflussen.
Die Hauptfunktion der Märzklausel besteht darin, eine faire Verbeitragung von Einmalzahlungen zu gewährleisten. Da in Deutschland Beitragsbemessungsgrenzen existieren, könnte es ohne diese Regelung dazu kommen, dass Arbeitnehmer mit hohen Einmalzahlungen in einzelnen Monaten diese Grenzen überschreiten und somit nicht der vollen Beitragspflicht unterliegen. Das würde eine bewusste Steuerung und vor allem Reduzierung der Beiträge nach sich ziehen.
Die Märzklausel legt daher fest, dass eine Einmalzahlung, die in der Zeit von Januar bis März eines Jahres geleistet wird, dem Vorjahr zugeordnet wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Beschäftigungsverhältnis im Vorjahr: Der Arbeitnehmende muss bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
- Höhe der Einmalzahlung und Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Die Einmalzahlung überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze im Monat der Auszahlung sowie die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.
Die Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) wird für die Prüfung der Märzklausel auf die Monate von Januar eines Jahres bis einschließlich dem Auszahlungsmonat der Einmalzahlung heruntergerechnet. Ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Tagen berücksichtigt. Die Formel zur Berechnung lautet: (Jahres-BBG x Tage) / 360
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird die anteilige Jahres-BBG zur Krankenversicherung berücksichtigt, während für versicherungsfreie Beschäftigte die anteilige Jahres-BBG zur Rentenversicherung herangezogen wird.
Ein Beispiel wird hier helfen, dies besser zu verstehen: Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer erhält im Februar 2026 eine Bonuszahlung von 7.000 Euro, während sein reguläres Monatsgehalt 5.300 Euro beträgt.
- Arbeitsentgelt Februar: 5.300 Euro
- Einmalzahlung Februar: 7.000 Euro
- Gesamteinnahmen: 12.300 Euro
- Monatliche BBG 2026: 5.812,50 Euro
Da die Gesamteinnahmen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, würde nur ein Teil der Einmalzahlung verbeitragt werden. In diesem Fall wären es lediglich 512,50 Euro. Daher wird im nächsten Schritt die Summe der Arbeitsentgelte ab Januar 2026 bis zum Auszahlungsmonat der Einmalzahlung mit der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze betrachtet.
- Arbeitsentgelt Januar: 5.300 Euro
- Arbeitsentgelt Februar: 5.300 Euro
- Einmalzahlung Februar: 7.000 Euro
- Gesamteinnahmen: 17.600 Euro
- Anteilige Jahres-BBG: (69.750 Euro x 60 Tage) / 360 Tage = 11.625 Euro
Die Summe der Einnahmen überschreitet ebenfalls die anteilige Jahres-BBG 2026. Die Einmalzahlung unterliegt somit der Märzklausel und wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (2025) zugeordnet. In diesem Fall würden lediglich 1.025 Euro der Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegen.
Der letzte Entgeltabrechnungszeitraum ist in der Regel der Dezember. Nun wird ermittelt, ob die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Zuordnungsmonats Dezember 2025 überschreitet sowie die anteilige Jahres-BBG 2025. Das monatliche Arbeitsentgelt betrug auch in 2025 gleichbleibend 5.300 Euro.
- Arbeitsentgelt Dezember: 5.300 Euro
- Einmalzahlung aus Februar: 7.000 Euro
- Gesamteinnahmen: 12.300 Euro
- Monatliche BBG 2025: 5512,50 Euro
- Arbeitsentgelt Summe 2025: 63.600 Euro (12 Monate x 5.300 Euro)
- Jahres-BBG 2025: 66.150 Euro (12 Monate x 5512,50 Euro)
- Differenz: 2.550 Euro
Von der Einmalzahlung aus Februar 2026 von 7.000 Euro werden also 2.550 Euro verbeitragt. Der Rest der Einmalzahlung (4.450 Euro) bleibt beitragsfrei.
Auch wenn die Einmalzahlung nicht vollständig beitragspflichtig ist, wird doch ein höherer Anteil verbeitragt, als wäre die Einmalzahlung dem Februar 2026 zugeordnet geblieben.
Unter bestimmten Gegebenheiten kann die Zuordnung einer Einmalzahlung zum Vorjahr auch dazu führen, dass ein geringerer Anteil der Einmalzahlung beitragspflichtig ist, als wenn die Zuordnung im Auszahlungsmonat des laufenden Jahres verblieben wäre. In diesen Fällen bleibt die Einmalzahlung jedoch dem Vorjahr zugeordnet und wird nicht im Rahmen einer Vergleichsberechnung wieder dem laufenden Jahr zugeordnet.
Da in diesen Fällen die Jahresmeldung für das Vorjahr in der Regel bereits übermittelt wurde, ist die betreffende Einmalzahlung gesondert zu melden – und zwar als Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 an die Rentenversicherung.
Jahresmeldung für die Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben, sind verpflichtet, eine Sozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Die Höhe der Abgabe variiert je nach Jahr. Von der Abgabe befreit sind Unternehmen, deren Gesamtauftragsvolumen für Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr eine festgelegte Grenze (2025: 700 Euro / 2026: 1.000 Euro) nicht überschreitet. Liegt der Betrag unter dieser Grenze, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Abgabe.
Die Jahresmeldung für das Vorjahr muss bis zum 31. März bei der KSK eingereicht werden – entweder auf dem offiziellen Vordruck oder bequem online über die Website der Künstlersozialkasse.
Schwerbehindertenanzeige
Die Schwerbehindertenanzeige gilt nur für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, da sie verpflichtet sind, eine bestimmte Anzahl Schwerbehinderter zu beschäftigen. Die Anzahl richtet sich nach der Mitarbeiteranzahl im Unternehmen. Wird die Quote nicht erreicht, müssen diese Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe für jede unbesetzte Stelle zahlen. Die Meldung muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der Agentur für Arbeit abgegeben werden.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Zahl der relevanten Arbeitsplätze
- Zahl der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen,
- Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe muss ebenfalls bis zum 31. März an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt überwiesen werden.
Die Meldung an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt entweder auf den amtlichen Vordrucken oder digital über die Anwendung IW-Elan.