Neuerungen der Jahressteuergesetze 2019

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthält viele steuerliche Änderungen, sodass es auch als Jahressteuergesetz (JStG) 2019 bezeichnet wird.

• Zusätzlich zu den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Dienstwagenbesteuerung wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses u. a. Folgendes ergänzt: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist die Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

• Seit 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Zudem mindern die steuerfreien Arbeitgeberleistungen die bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbare Entfernungspauschale.

Praxistipp: Hier hat der Gesetzgeber nachgebessert und eine zusätzliche Wahlmöglichkeit eingeführt. Danach kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 % anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahrs erheben – und zwar auch dann, wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der abziehbaren Entfernungspauschale.

• Die jeweiligen Verpflegungspauschalen wurden mit Wirkung ab 2020 erhöht – und zwar von 24 EUR auf 28 EUR sowie von 12 EUR auf 14 EUR.

• (Selbstständige) Berufskraftfahrer können ab 2020 anstelle ihrer tatsächlichen Aufwendungen einen neuen Pauschbetrag von 8 EUR pro Kalendertag wählen. Der Pauschbetrag kann zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen für folgende Tage beansprucht werden: den An- oder Abreisetag sowie jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit.

Praxistipp: die Entscheidung, die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen oder den Pauschbetrag geltend zu machen, kann nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen.

 

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